Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II! Die Vorschrift des Abs. I gilt nicht, wenn das Registergericht das Handelsregister 
für die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung führt und die Hauptniederlassung 
und die Zweigniederlassung sich in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken befinden. 
Art. 59. 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen deren 
Zurückforderung beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so werden hiefür lediglich die gesetz- 
lichen Schreibgebühren erhoben. 
Art. 60. 
1 Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten An- 
meldung ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, die für die Eintragung in Ansatz zu 
bringen wäre. 
II Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehnteile der Gebühr zur Erhebung. 
Art. 61. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister 
eingereichten Schriftstücke, 
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses 
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses, 
3. für eine nach den 88 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der 
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat der Beteiligte für die 
Zurückweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten, 
4. für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen Widerspruchs 
unterbleibt. 
Art. 62. 
Wird der Widerspruch eines Beteiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Eintragung in das 
Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Beteiligte eine Gebühr von 2 Mark zu 
entrichten.
	        
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