Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 455 
Art. 63. 
Für die Eintragung in das Schiffsregister einschließlich der sie begleitenden gerichtlichen 
Handlungen werden erhoben: 
1. für die erstmalige Eintragung 10 Mark, 
2. für die Eintragung von Veränderungen 3 Mark. 
Art. 64. 
Im Falle der Verlegung des Heimatsorts eines Schiffes aus dem Registerbezirke 
(§ 126 Abs. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes) wird für die Eintragung durch die neue 
Registerbehörde eine Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Art. 65. 
Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100 000 Kilogramm nicht übersteigt, kommen die 
in den Art. 63, 64 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte zur Erhebung. 
Art. 66. 
Für die Erteilung des Schiffsbriefs werden die für die Erteilung eines Hypotheken- 
briefs bestimmten Gebühren und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffsbriefe 
die für den Vermerk von Veränderungen auf dem Hypothekenbriefe bestimmten Gebühren 
erhoben. 
II Die Vorschriften des Art. 59 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 67. 
Auf die Bestellung und Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister 
eingetragenen Schiffe oder eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes, auf die Eintragung 
von Widersprüchen, Vermerken und Löschungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes 
über die Gebühren in Grundbuchsachen entsprechende Anwendung. 
. Art. 68. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister, 
2. für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts im Falle des § 54 Abs. 2 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte 
Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, 
3. für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsregister. 
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