Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

456 
Art. 69. 
1 Für die Eintragung in das Vereinsregister einschließlich der sie begleitenden gericht- 
lichen Handlungen werden erhoben: 
1. für die erste Eintragung des Vereins 5 bis 20 Mark, 
2. für alle sonstigen Eintragungen oder Löschungen 3 bis 10 Mark. 
II Verfolgt der Verein nach seinen Satzungen wohltätige oder gemeinnützige Zwecke, so 
können die Gebühren von dem Gerichte bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Art. 70. 
Die Vorschriften der Art. 58, 59 finden auf das Vereinsregister entsprechende Anwendung. 
Art. 71. 
1 Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 5 Mark erhoben. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, ehe ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
II Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Falle des § 73 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 72. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Vereinsregisters und der von dem Vereine 
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke, · 
2. für die von Amts wegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67 
Abs. 2, des § 74 Abs. 3, des § 75 und des § 76 Abs. 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, 
3. für eine nach den §§ 142, 143, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der 
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung 
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten. 
Art. 73. 
Für die Eintragung in das Güterrechtsregister einschließlich der dieselbe begleitenden 
gerichtlichen Handlungen wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben. 
Art. 74. 
Die Vorschriften des Art. 59 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.