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Art. 69.
1 Für die Eintragung in das Vereinsregister einschließlich der sie begleitenden gericht-
lichen Handlungen werden erhoben:
1. für die erste Eintragung des Vereins 5 bis 20 Mark,
2. für alle sonstigen Eintragungen oder Löschungen 3 bis 10 Mark.
II Verfolgt der Verein nach seinen Satzungen wohltätige oder gemeinnützige Zwecke, so
können die Gebühren von dem Gerichte bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Art. 70.
Die Vorschriften der Art. 58, 59 finden auf das Vereinsregister entsprechende Anwendung.
Art. 71.
1 Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 5 Mark erhoben.
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, ehe ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
II Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Falle des § 73 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben.
Art. 72.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Gestattung der Einsicht des Vereinsregisters und der von dem Vereine
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke, ·
2. für die von Amts wegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67
Abs. 2, des § 74 Abs. 3, des § 75 und des § 76 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
3. für eine nach den §§ 142, 143, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten.
Art. 73.
Für die Eintragung in das Güterrechtsregister einschließlich der dieselbe begleitenden
gerichtlichen Handlungen wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Art. 74.
Die Vorschriften des Art. 59 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende Anwendung.