Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. ö1. 457 
Art. 75. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 76. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Einsicht des Güterrechtsregisters, 
2. für eine nach den §§ 142, 143, 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der 
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so wird eine Gebühr von 1 Mark 
erhoben. 
Art. 77. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung sowie die Vorschriften des § 16 dieses Gesetzes 
finden auf die vor dem 1. Januar 1876 errichteten pfälzischen Standesregister Anwendung. 
3. Familienfideikommisse. 
Art. 78. 
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über Anträge auf 
gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines 
solchen werden fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 79. 
Die Bestimmung des Art. 78 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver- 
fahren die Einverleibung von Vermögen in ein bereits bestehendes Fideikommiß auf Grund 
einer die Mehrung desselben bezielenden neuen Verfügung zum Gegenstande hat. 
Art. 80. 
1 Für jede sonstige Entscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält 
oder überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichts erfordert, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben 
II Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.