Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 459 
Art. 86. 
1 Die im Art. 82 bestimmte Gebühr wird bei der Beendigung der Vormundschaft, die 
im Art. 83 bestimmte Gebühr bei der Rechnungslegung und im Falle der §§ 1854, 
1855, 1903, 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an dem von dem Vormundschaftsgerichte 
zur Vorlage der Übersicht über den Bestand des Mündelvermögens angeordneten Termine fällig. 
Die Vormundschaft gilt für die Kostenerhebung auch dann als beendigt, wenn sie an 
ein Gericht eines anderen Staates abgegeben wird. Das Staatsministerium der Finanzen 
ist ermächtigt, die Kosten in solchen Fällen ganz oder teilweise zu erlassen. 
Art. 87. 
Die Vorschriften der Art. 82 bis 86 finden auf die vorläufige Vormundschaft An- 
wendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Entmündigung 
ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgültige Vormundschaft als 
eine Vormundschaft. 
Art. 88. 
1 Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder 
Beistandschaften ist nach dem reinen Werte des Gegenstandes ein Zehnteil der Satze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben. 
I1 Die gleiche Gebühr ist im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher 
Gewalt stehendes Kind, insbesondere für die Euntgegennahme und Prüfung des nach § 1640 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vater oder der Mutter einzureichenden Verzeichnisses- 
des Vermögens des Kindes, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Ge- 
nehmigung zu einem Rechtsgeschäft und im Falle einer Verfügung nach den §§ 112, 1631, 
1645, 1665, 1677, 2282, 2290, 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erheben. 
l Die Vorschriften der Art. 85, 86 finden entsprechende Anwendung. 
IV Die in den Abs. I, II bestimmten Gebühren werden nicht erhoben, wenn das Ver- 
mögen des einzelnen Pfleglings oder Kindes weniger als 1000 Mark beträgt oder, soweit 
rücksichtlich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder ein Beistand bestellt oder eine 
sonstige Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft oder 
Beistandschaft, auf welche die Vorschriften des Art. 89 Anwendung finden, eingeleitet 
oder einzuleiten ist. Die Gebühr des Abs. II wird auch dann nicht erhoben, wenn für die 
Angelegenheit, auf welche sich die Fürsorge des Gerichts bezieht, eine Pflegschaft eingeleitet 
ist, auf welche die Vorschrift des Abs. I Anwendung findet. 
V Wird in den Fällen der Abs. I, II das Vormundschaftsgericht aus verschiedenen Ver- 
anlassungen tätig, so darf der Gesamtbetrag der zu erhebenden Gebühren den Betrag nicht 
übersteigen, der nach dem Art. 82 im Falle einer Vormundschaft zu erheben wäre.
	        
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