476
Art. 154.
Die Gebührensätze des Art. 153 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Hälfte, bei
den Ministerien, dem Obersten Landesgericht und dem Verwaltungsgerichtshof auf den
doppelten Betrag.
Art. 155.
Die Staatsregierung bestimmt, welche Behörden und Stellen den in Art. 153, 154
angeführten Behörden und Stellen gleichzuachten sind.
Art. 156. .
1 Müssen zur Vornahme des Geschäfts Reisen über Land gemacht werden, so ist der
zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in Anschlag
zu bringen.
II! Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt und
findet mit allen Aufgeführten nur eine gleichzeitige Verhandlung statt, so ist auch die
Protokollgebühr nur einmal zu erheben. Wenn dagegen mit jedem einzelnen eine gesonderte
Verhandlung stattfindet, so sind für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die
Verhandlung verwendeten Zeit besonders zu erheben.
Art. 157.
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch
bei Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für die keine besondere Gebühr bestimmt ist.
Dies gilt auch für Aufzeichnungen von Beamten oder Organen einer Behörde über Unter-
suchungen oder Besichtigungen.
Art. 158.
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne Rück-
sicht auf die Zahl der beteiligten Personen immer nur einfach erhoben.
Art. 159.
Eine Gebühr von 20 Pfennig wird erhoben:
1. für die schriftliche Erteilung eines Wohnungsausschlusses,
2. für Dienstbotenbücher und für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für Arbeiter
unter 21 Jahren.
Art. 160.
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben:
1. für Duplikate der Dienstbotenbücher und der Arbeitsbücher,
2. für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste,
3. für Radfahrkartenduplikate.