Nr. 51. 477
Art. 161.
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben:
1. für Jagdkarten= und Fischerkartenduplikate,
2. Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise,
3. einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste.
Art. 162.
1 Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76 Abst. 3,
des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des
Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bei der Königlichen Bank
oder bei Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere Gebühren.
(Hinterlegungsgebühren) erhoben werden.
I1 Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 163.
1 Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr:
1. 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder
einer dieser untergeordneten Paßbehörde,
2. 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern ausgestellt werden.
II Für unbemittelte Personen kann die Gebühr bis auf 20 Pfennig ermäßigt werden.
III Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 164.
Für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 13 des Heimatgesetzes vom
16. April 1868 in der Fassung vom 30. Juli 1899) wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Art. 165.
1 Für Wandergewerbescheine sowie für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden
wird eine Gebühr von 5 Mark, für sonstige Gewerbelegitimationsscheine jeder Art wird
eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
I1 Für die Ausdehnung der Gültigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im
Umherziehen auf einen anderen Bezirk durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes wird
eine Gebühr von 2 Mark, wenn aber ein Teil dieses Bezirkes zum Zollgrenzbezirke gehört,
eine Gebühr von 4 Mark erhoben.
II! Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hierdurch
nicht berührt; sie dürfen bis zum Betrage von 100 Mark erhoben werden.
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