Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 166. 
Für die Entgegennahme der Anzeige über den Beginn des Kleinhandels mit Bier 
(§ 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung), ferner für die Entgegennahme der Anzeige nach 
§ 115 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen wird eine 
Gebühr von 20 bis 200 Mark erhoben. 
Art. 167. 
1 Die Urkunden über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in anderen als den 
im § 21 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 bezeichneten 
Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark. 
II Für die Urkunden über die Einbürgerung oder die Anstellung von Ausländern wird 
eine Gebühr von 20 bis 50 Mark erhoben, wenn nicht dem Eingebürgerten oder An- 
gestellten ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung zustand. Die Gebühr kann im Falle 
der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 Mark ermäßigt werden. 
III Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 168. 
1 Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu 
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern, 
3 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
II Die besondere Abgabe, die außerdem noch zu Gunsten der gemeindlichen Armenkasse 
zu entrichten ist, beträgt für jeden Tag 
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern, 
1 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
III Die Gemeinden können nach Maßgabe der Gemeindeordnungen höhere Sätze für die 
im Abs. II bestimmte Abgabe beschließen. 
Art. 169. 
1 Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens werden erhoben: 
1. 20 bis 200 Mark 
a) für die Genehmigung der Anderung eines Familiennamens, 
b) für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einem wirt- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
	        
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