478
Art. 166.
Für die Entgegennahme der Anzeige über den Beginn des Kleinhandels mit Bier
(§ 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung), ferner für die Entgegennahme der Anzeige nach
§ 115 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen wird eine
Gebühr von 20 bis 200 Mark erhoben.
Art. 167.
1 Die Urkunden über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in anderen als den
im § 21 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 bezeichneten
Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark.
II Für die Urkunden über die Einbürgerung oder die Anstellung von Ausländern wird
eine Gebühr von 20 bis 50 Mark erhoben, wenn nicht dem Eingebürgerten oder An-
gestellten ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung zustand. Die Gebühr kann im Falle
der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 Mark ermäßigt werden.
III Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 168.
1 Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern,
3 Mark in allen übrigen Gemeinden.
II Die besondere Abgabe, die außerdem noch zu Gunsten der gemeindlichen Armenkasse
zu entrichten ist, beträgt für jeden Tag
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern,
1 Mark in allen übrigen Gemeinden.
III Die Gemeinden können nach Maßgabe der Gemeindeordnungen höhere Sätze für die
im Abs. II bestimmte Abgabe beschließen.
Art. 169.
1 Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens werden erhoben:
1. 20 bis 200 Mark
a) für die Genehmigung der Anderung eines Familiennamens,
b) für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einem wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,