Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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gefangene Seite wird mit. 20 Pfennig berechnet. Für Schriftstücke, die in fremden Sprachen 
abgefaßt sind oder deren Fertigung besondere paläographische Kenntnisse erfordert, dann für 
Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Hand- 
zeichnungen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Staatsregierung anderweit bestimmt 
werden. 
III Einfache Abschriften unterliegen lediglich der im Abs. II bestimmten Schreibgebühr. 
IVei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten 
sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Gebühr 
von 50 Pfennig und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr von 
20 Pfennig zu entrichten. 
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militärpapieren und des Bezugs 
dieser Gebühren bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
VI Die Kosten der Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben. 
Art. 172. 
1 So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster oder Grundbuch oder im Verleihungs- 
buche der Bergbehörde Besitzobjekte ganz oder teilweise an einer Stelle ab= und an einer 
anderen zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig für jedes 
Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten. 
I Die gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung in den rentamtlichen 
Steuerkatastern oder Grundbüchern oder im Verleihungsbuche der Bergbehörde erhoben. 
UI Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und demselben Besitzveränderungs- 
akt im ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist von dem Mehrbetrage nur die Hälfte zu 
entrichten. 
IV Die Zahlung der Unmschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber. 
V Für die Anlegung des Gewerkenbuchs wird eine Gebühr von 10 bis 100 Mark er- 
hoben. Für jede Umschreibung im Gewerkenbuch ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig 
für jeden Kux zu entrichten. 
Art. 173. 
1 An Auslagen werden in den Angelegenheiten der Justiz-, inneren und Finanzverwaltung 
sowie in der Verwaltungsrechtspflege, abgesehen von den Schreibgebühren nach den Art. 171, 172, 
erhoben: "6 
1. die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehre zu entrichtenden 
Fernsprechgebühren, 
2. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter oder durch- 
sonstige Veröffentlichung einer Bekanntmachung entstehenden Kosten,
	        
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