Object: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Dienstverrichtungen außerhalb des Standquartiers, eine maͤßige Entschaͤdi- 
gung, und bei kommissarischen Auftraͤgen, Diaͤten. 
. 68. Den berittenen Offizieren werden fuͤr die Fourage auf ein Pferd 
jaͤhrlich Neunzig Thaler bezahlt. Die Unteroffiziere und Gemeinen erhalten 
die Fourage-Rationen in Natura; beides erfolgt aus dem Militairfonds. 
. 69. Es ist die Obliegenheit der Gemeinden in Faͤllen, wenn es 
Noth thut, den Dienst der Gendarmerie zu vertreten. 
6. 70. Der Kreisbrigadier ist der nächste Gehülfe des Kreis= und Po- 
lizeidirekktors. Er bearbeitet in und außer dem Büreau und unter Leitung 
desselben, alle Angelegenheiten, welche ihm von jenem werden übertragen 
werden. Vorzugsweise eignen sich die Angelegenheiten der Sicherheitspolizei 
und die Marsch-, Einquartierungs= und Cantonsachen zu seiner Bearbeitung. 
X 71. Der Kreisbrigadier vertritt den Kreisdirektor 
1) in Fällen der Abwesenheit und sonstigen persönlichen Verhinderungen 
desselben in den K. 70. bemerkten Angelegenheiten, 
2) bei allen Vorfällen, wo große Gewaltmittel in Anwendung zu brin- 
gen und zu ordnen sinb; z. B. Unterdrückung von Volkszusammenläu= 
fen, Direktion der Lösch= und Rektungsanstalten bei Feuersbrünsten. 
. 72. Er muß aber überall in seiner Dienstführung den Anwei- 
sungen, Beschlussen und Instruktionen des Kreisdirektors, Folge leisten, wel- 
cher für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung allein ver- 
antwortlich bleibt. 
§. 73. Selbsisiändig und unter Leitung des Oberbrigadiers, übt der 
Kreisbrigadier die Disziplin über die Offiziere und Gemeinen der Gensdar- 
merie aus. Wie die Besoldung liquidirt, die Bekleidung besorgt, die Be- 
waffnung und Ergänzung an Mannschaft und Pferden bewirkt, die Rap- 
porte, Listen und Berichte der Gendarmerie, als Militair, einzurichten sind, 
bleibt der näheren Instruktion durch das Kriegsdepartement vorbehalten. 
S. 74. In sofern die Bedürfnisse der Gendarmerie von den Kreisen“ 
und Kommunen beschafft werden sollen, bleibt jedoch die Verfügung dar- 
über dem Kreisdirektor vorbehalten. 
H. 75. Den Vorschlägen zu Beförderungen muß jedesmal das Zeug- 
niß des Kreisdirektors über die Verdienstlichkeit und Qualifikation des Kan- 
didaten für den Civildienst, beigebracht werden. 
K. 76. Auch disponirt der Kreis= und Polizeidirektor uneingeschränkt 
über die Benutzung der Gendarmerie zu den vorkommenden Geschäften, nicht 
blos
	        
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