Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 493 
Stempel, denen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrag 
oder Namen errichteten Verhandlungen unterliegen, 
2. bei Versteigerungen der in der Tarifstelle 41 C bezeichneten Art derjenige, für 
dessen Rechnung oder auf dessen Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat, 
3. bei der Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer erpachteten Gast= oder 
Schankwirtschaft der Verpächter, 
4. wer von stempelpflichtigen Urkunden in Bayern Gebrauch macht. 
Art. 15. 
1 Die Stempelpflicht ist zu erfüllen: 
1. bei privatschriftlichen Urkunden und Urkunden nichtbayerischer Behörden oder 
Beamten einschließlich der nichtbayerischen Notare 
a) durch Verwendung von Stempelmarken, soweit diese durch die Staatsregierung 
zugelassen ist, 
b) durch Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vor- 
gelegt werden kann, einer gleichlautenden Abschrift bei einer zuständigen Steuer- 
stelle unter Einzahlung des erforderlichen Geldbetrags in den übrigen Fällen; 
2. bei Beurkundungen der bayerischen Notare und Gerichtsvollzieher durch Einzahlung 
des geschuldeten Geldbetrags beim Notar oder Gerichtsvollzieher; 
3Z. bei Beurkundungen sonstiger bayerischer Behörden oder Beamten sowie bei den 
Zeugnissen der Amtsärzte oder Pfarrämter 
a) durch Einzahlung bei der Behörde oder dem Beamten in den Fällen, in 
denen der Stempel nach den für die Erhebung der Gerichts= oder Ver- 
waltungskosten bestehenden Vorschriften zu vereinnahmen ist, 
b) durch Verwendung von Stempelmarken in den übrigen Fällen. 
II Die Staatsregierung ist ermächtigt, von den Vorschriften des Abs. 1 abweichende 
Anordnungen zu erlassen. 
Art. 16. 
1 Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn eine 
privatschriftlich errichtete stempelpflichtige Urkunde, für die der Stempel nicht oder nicht aus- 
reichend entrichtet ist, einem bayerischen Notar zur Beglaubigung einer Unterschrift oder eines 
Handzeichens übergeben wird. 
II Die Vorschrift in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 a findet entsprechende Anwendung, wenn einem 
Gerichte 
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