Nr. 51. 495
bei außerhalb Bayerns ausgestellten Vollmachten vor dem Gebrauche,
bei den Urkunden, zu denen Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung verwendet
werden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens binnen zwei Wochen nach der
Errichtung,
5. in allen übrigen Fällen spätestens binnen zwei Wochen nach der Errichtung.
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, die erst durch die Genehmigung oder den Beitritt
einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen (Art. 7 Abs. II), beginnt für
den Aussteller die Frist des Abs. 1, Ziff. 1, 4 und 5 erst mit dem Ablaufe des Tages,
an dem er von der Genehmigung oder dem Beitritte Kenntnis erhalten hat.
I. Abschnitt.
Die Stempelersatzabßgabe.
Art. 19.
! Wenn das Eigentum an einem in Bayern gelegenen Grundstück oder ein in Bayern
bestehendes, den Grundstücken gleichstehendes Recht auf nichtrechtsgeschäftlichem Wege auf
einen andern übergeht, hat der neue Erwerber die Stempelersatzabgabe zu entrichten.
II Die Stempelersatzabgabe fließt in die Staatskasse.
II! Die Stempelersatzabgabe wird aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der
Schulden berechnet und beträgt:
1. eins vom Hundert
a) wenn der Wert des Gegenstandes 2000 Mark nicht übersteigt,
b) beim Erwerbe von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von
Todes wegen,
I) bei sonstigen Ubergängen auf Verwandte oder Stiefverwandte in gerader
Linie oder auf Ehegatten oder Geschwister;
2. zwei vom Hundert
in den übrigen Fällen.
IV Befreit sind:
1. der König und die Königin,
2. das Reich, der bayerische Staat,
3. Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie in den Fällen
des Abs. III Ziff. 1b,
4. Übergänge, die sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes
unter Lebenden vollziehen,
5. UÜbergänge, für die in besonderen Gesetzen oder Verordnungen Befreiung von der
Stempelersatzabgabe gleichzuachtenden Gebühren, Stempeln oder Taxen zuge-
standen ist.
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