Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 495 
bei außerhalb Bayerns ausgestellten Vollmachten vor dem Gebrauche, 
bei den Urkunden, zu denen Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung verwendet 
werden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens binnen zwei Wochen nach der 
Errichtung, 
5. in allen übrigen Fällen spätestens binnen zwei Wochen nach der Errichtung. 
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, die erst durch die Genehmigung oder den Beitritt 
einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen (Art. 7 Abs. II), beginnt für 
den Aussteller die Frist des Abs. 1, Ziff. 1, 4 und 5 erst mit dem Ablaufe des Tages, 
an dem er von der Genehmigung oder dem Beitritte Kenntnis erhalten hat. 
I. Abschnitt. 
Die Stempelersatzabßgabe. 
Art. 19. 
! Wenn das Eigentum an einem in Bayern gelegenen Grundstück oder ein in Bayern 
bestehendes, den Grundstücken gleichstehendes Recht auf nichtrechtsgeschäftlichem Wege auf 
einen andern übergeht, hat der neue Erwerber die Stempelersatzabgabe zu entrichten. 
II Die Stempelersatzabgabe fließt in die Staatskasse. 
II! Die Stempelersatzabgabe wird aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der 
Schulden berechnet und beträgt: 
1. eins vom Hundert 
a) wenn der Wert des Gegenstandes 2000 Mark nicht übersteigt, 
b) beim Erwerbe von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von 
Todes wegen, 
I) bei sonstigen Ubergängen auf Verwandte oder Stiefverwandte in gerader 
Linie oder auf Ehegatten oder Geschwister; 
2. zwei vom Hundert 
in den übrigen Fällen. 
IV Befreit sind: 
1. der König und die Königin, 
2. das Reich, der bayerische Staat, 
3. Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie in den Fällen 
des Abs. III Ziff. 1b, 
4. Übergänge, die sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes 
unter Lebenden vollziehen, 
5. UÜbergänge, für die in besonderen Gesetzen oder Verordnungen Befreiung von der 
Stempelersatzabgabe gleichzuachtenden Gebühren, Stempeln oder Taxen zuge- 
standen ist. 
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