Nr. 51. 499
Art. 28.
Ist einem Beteiligten ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb bestimmter
Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelabgabe nach dem
höchstmöglichen Werte des Gegenstandes berechnet.
Art. 29.
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche Geldbetrag,
bei kurshabenden Wertpapieren der Tageskurs als Wert anzusehen. Die Umrechnung der
in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung
der Reichsstempelabgaben für ausländische Wertpapiere vom Bundesrate festgesetzten Mittel-
werten und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach dem laufenden Kurse.
Art. 30.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende
Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Art. 31.
1 Der einjährige Wert von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde ein höherer
oder geringerer Hundertsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, zu vier vom
Hundert des Wertes des Gegenstandes angenommen, der die Nutzung gewährt.
II! Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das fünfundzwanzigfache ihres
einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht
Art. 32 Anwendung findet, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der
Urkunde angegeben sind, das zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrags als Wert anzusehen.
Art. 32.
! Der Wert von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich nach dem zur
Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder
Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter
1. bis zu 25 Jahren auf ds 20 fache,
2. von mehr als 25 Jahren bis zu 35 Jahren auf das 18 „ „
3. „ „ „ 35 „ „ „ 45 „ „ „ 16 „
41. „„ „ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 14 „„
5. „ „„ „ 55 „ „ „ 65 „ „ „ 12 „ „
C. # ’v n 1 77 65 11 V’ #*7’ 70 77 77 77 10 11
7. „ „ „ 70 „ „ „ 75 „ „ „ 8 „ „
8. „ „ „ 75 „ „ „ 80 „ „ „ 6 „„
9. „ „ „ 80 „ auf ds 4 „
des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.