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I1 Ist die Nutzung oder Leistung
im Falle des Abs. 1I Ziff. 1 schon innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren,
im Falle des Abs. 1I Ziff. 2 schon innerhalb eines Zeitraums von 9 Jahren,
im Falle des Abs. I Ziff. 3 schon innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren,
im Falle des Abs. I Ziff 4 schon innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren,
im Falle des Abs. I Ziff. 5 schon innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren,
im Falle des Abs. 1I Ziff. 6 schon innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren,
in den Fällen des Abs. I Ziff.7 bis 9 innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren,
nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer bestimmt
und die gezahlte Stempelabgabe bis auf den diesem Werte entsprechenden Betrag erstattet.
In gleicher Weise wird, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts um den nach AbfsK. J
berechneten Wert einer Nutzung geringer angenommen war, im Falle des früheren Erlöschens
der Nutzung oder Leistung ein entsprechender Abgabebetrag nacherhoben.
in Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen
dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung
erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen Absatze vorzunehmenden Wert-
ermittlung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem
Lebensalter der jüngsten Person.
Art. 33.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen
ist unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von vier vom Hundert nach der beigefügten
Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem
durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen
der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende Wert nicht überschritten werden.
Art. 34.
Ungewisse oder unsichere Rechte oder andere zur sofortigen Wertermittlung nicht geeignete
Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, den der Abgabenpflichtige
in Vorschlag zu bringen hat. Findet eine Einigung über den Vorschlag nicht statt, so
können die Steuerbehörden oder die sonst zur Berechnung und Erhebung berufenen Behörden
und Beamten einschließlich der Notare die Abgabe von dem ihnen angemessen erscheinenden
Werte erheben und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung
oder Erstattung bis zum Ausgange der Verhandlungen vorbehalten, von denen die Bezahlung
der Forderung oder die Wertermittlung abhängt.