Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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I1 Ist die Nutzung oder Leistung 
im Falle des Abs. 1I Ziff. 1 schon innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren, 
im Falle des Abs. 1I Ziff. 2 schon innerhalb eines Zeitraums von 9 Jahren, 
im Falle des Abs. I Ziff. 3 schon innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren, 
im Falle des Abs. I Ziff 4 schon innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren, 
im Falle des Abs. I Ziff. 5 schon innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren, 
im Falle des Abs. 1I Ziff. 6 schon innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, 
in den Fällen des Abs. I Ziff.7 bis 9 innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren, 
nach dem Anfall erloschen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer bestimmt 
und die gezahlte Stempelabgabe bis auf den diesem Werte entsprechenden Betrag erstattet. 
In gleicher Weise wird, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts um den nach AbfsK. J 
berechneten Wert einer Nutzung geringer angenommen war, im Falle des früheren Erlöschens 
der Nutzung oder Leistung ein entsprechender Abgabebetrag nacherhoben. 
in Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen 
dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung 
erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen Absatze vorzunehmenden Wert- 
ermittlung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung 
bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem 
Lebensalter der jüngsten Person. 
Art. 33. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von vier vom Hundert nach der beigefügten 
Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem 
durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen 
der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende Wert nicht überschritten werden. 
Art. 34. 
Ungewisse oder unsichere Rechte oder andere zur sofortigen Wertermittlung nicht geeignete 
Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, den der Abgabenpflichtige 
in Vorschlag zu bringen hat. Findet eine Einigung über den Vorschlag nicht statt, so 
können die Steuerbehörden oder die sonst zur Berechnung und Erhebung berufenen Behörden 
und Beamten einschließlich der Notare die Abgabe von dem ihnen angemessen erscheinenden 
Werte erheben und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung 
oder Erstattung bis zum Ausgange der Verhandlungen vorbehalten, von denen die Bezahlung 
der Forderung oder die Wertermittlung abhängt.
	        
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