Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

„**) Abweichend hievon sind die außerterminlich gemusterten Militär— 
pflichtigen aus den Landwehrbezirken II und III Hamburg sowie I und II Altona 
den Marineteilen der Nordseestation zu überweisen." 
Ferner ist in Ziffer 3 für „(§ 66, 30), zu setzen „(§ 26, 7 Abfk. 4)“. 
In Ziffer 4 ist für „§ 66, 3e“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“. 
Ziffer 5 ist zu streichen. 
§ 81. 
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „§ 66, 3c“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“. 
§ 82. 
Ziffer 2 d ist zu streichen. 
Im letzten Absatz der Ziffer 2 ist für „zu d § 87, 6" zu setzen „wegen Entlassung 
von Unteroffizierschülern siehe § 87, 6"“. 
§ 83. 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist hinter „begründet“ einzufügen „oder aus besonderen Billig- 
keitsgründen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung geeignet (§ 39, 2, § 40, 4)“. 
Ferner ist am Schlusse des Absatzes anzufügen: 
„Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Betracht kommende Mini- 
sterialinstanz.“. 
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R.M. G. § 53. 
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Wenn in Fällen der Ziffer 4 besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vor- 
gesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung von der 
dort bezeichneten Ersatzbehörde dritter Instanz genehmigt werden. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten innerhalb dieser Instanz entscheidet die in Betracht kommende 
Ministerialinstanz." 
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R. M.G. 8 53. 
§ 87. 
Ziffer 6 erhält folgende Fassung: 
„Unteroffizierschüler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berücksichti- 
gung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur Reserve 
ihrer Waffe (Infanterie) zu beurlauben. 
Im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassen; auf sie finden die Bestimmungen des § 82, 2 a und b, 3, 4, ba 
bis 4 Anwendung.
	        
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