„**) Abweichend hievon sind die außerterminlich gemusterten Militär—
pflichtigen aus den Landwehrbezirken II und III Hamburg sowie I und II Altona
den Marineteilen der Nordseestation zu überweisen."
Ferner ist in Ziffer 3 für „(§ 66, 30), zu setzen „(§ 26, 7 Abfk. 4)“.
In Ziffer 4 ist für „§ 66, 3e“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“.
Ziffer 5 ist zu streichen.
§ 81.
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „§ 66, 3c“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 4“.
§ 82.
Ziffer 2 d ist zu streichen.
Im letzten Absatz der Ziffer 2 ist für „zu d § 87, 6" zu setzen „wegen Entlassung
von Unteroffizierschülern siehe § 87, 6"“.
§ 83.
In Ziffer 3 Abs. 2 ist hinter „begründet“ einzufügen „oder aus besonderen Billig-
keitsgründen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung geeignet (§ 39, 2, § 40, 4)“.
Ferner ist am Schlusse des Absatzes anzufügen:
„Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Betracht kommende Mini-
sterialinstanz.“.
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R.M. G. § 53.
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Wenn in Fällen der Ziffer 4 besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vor-
gesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung von der
dort bezeichneten Ersatzbehörde dritter Instanz genehmigt werden. Bei Meinungs-
verschiedenheiten innerhalb dieser Instanz entscheidet die in Betracht kommende
Ministerialinstanz."
G. v. 6. 5. 80 und 22. 7. 13 R. M.G. 8 53.
§ 87.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„Unteroffizierschüler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berücksichti-
gung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur Reserve
ihrer Waffe (Infanterie) zu beurlauben.
Im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden
entlassen; auf sie finden die Bestimmungen des § 82, 2 a und b, 3, 4, ba
bis 4 Anwendung.