Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 509 
III Wird den nach Abs. I, II erlassenen Aufforderungen nicht genügt, so können die 
Säumigen nach vorheriger Androhung durch Geldstrafen zur Befolgung der Aufforderungen 
angehalten werden. Die einzelne Strafe darf 100 Mark nicht übersteigen. Zur An- 
drohung und Verhängung der Strafe ist die Steuerstelle zuständig. Die Vorschriften des 
Art. 55 finden Anwendung. 
Art. 62. 
1 Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung. 
II Die Staatsregierung trifft die erforderlichen Anordnungen wegen der Anfertigung, des 
Verkaufs und der Verwendung von Stempelmarken. Sie bestimmt die Fälle, in denen die 
Stempelpflicht durch Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Überwachung erfüllt 
werden kann. Sie bestimmt die Behörden und Beamten, denen die Uberwachung der 
Markenverwendung in den Fällen obliegt, in denen die Verwendung von Stempelmarken 
nur unter amtlicher Überwachung zugelassen wird. 
  
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