Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Tarif. 
  
  
4 
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
vom 
Steuersatz 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
  
1 Abschriften (beglaubigte und unbeglaubigte) 
der Notare 
II Die dem Grundbuchamte gemäß 89Abs. 1 
der Grundbuchordnung zur Aufbewahrung vor- 
zulegende beglaubigte Abschrift der Urkunde ist 
stempelfrei. 
Abtretung von Forderungen und sonstigen 
Rechten. 
A. I Die Erklärung der Abtretung einer 
Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld 
oder einer Forderung, für die ein eingetragenes 
Recht als Pfand haftet, 
a) wenn die Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder die Forderung auf 
einem in Bayern gelegenen Grundstück 
oder den Grundstücken gleichstehenden 
Rechte eingetragen ist, und zwar wenn 
die abgetretene Hypothek, Grundschuld 
oder Forderung oder die Ablösungs- 
summe der Rentenschuld nicht mehr als 
2000 Mark beträgt . 
sonst 
f5) wenn die Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder das Recht auf einem 
außerhalb Bayerns gelegenen Grund- 
stück oder den Grundstücken gleichstehen- 
den Rechte eingetragen ist 
I! Der gleiche Stempel wird erhoben für die 
Bewilligung des bisherigen Gläubigers, daß die 
Abtretung der Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder der Forderung, für die ein 
eingetragenes Recht als Pfand haftet, in das 
Grundbuch eingetragen werden soll, sofern nicht 
über die Abtretung eine in Bayern versteuerte 
oder vom Stempel befreite Urkunde vorgelegt 
wird. Wird die Urkunde über das der Ein- 
  
  
!*5— 
S 
  
  
des Betrags der Hppothel 
oder Grundschuld, der Ab- 
lösungssumme der Renten- 
schuld oder der Forderung, 
für die das eingetragene 
Recht als Pfand haftet.
	        
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