Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
611 
  
  
  
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
  
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
–— 
d 
  
tragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach 
der Zahlung des Stempels für die Eintragungs- 
bewilligung errichtet, so ist auf den zu dieser 
Urkunde zu entrichtenden Stempel der für die 
Eintragungsbewilligung gezahlte Stempel anzu- 
rechnen. 
Betrifft die Eintragungsbewilligung eine 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für 
die mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche 
Rechte haften, so wird die Abgabe nur einmal 
erhoben. 
Die Stempelabgabe für die Eintragungs- 
bewilligung wird erstattet, wenn die Abtretung 
im Grundbuche nicht eingetragen worden ist. 
III Diese Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung auf das Anerkenntnis, daß eine Forde- 
rung, für die eine Hypothek besteht, kraft Ge- 
setzes übertragen ist, sowie auf die Ubertragung 
des Pfandrechts an einem im Schiffsregister 
eingetragenen Schiffe. 
B.! Die Abtretung des Anteils an einem 
Nachlasse, wenn der Wert des Gegenstandes 
beträgt: 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
II Dem gleichen Stempel unterliegt die Er- 
klärung, durch die ein anteilsberechtigter Ab- 
kömmling nach dem Eintritte der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft auf seinen Anteil an dieser 
verzichtet. 
C. 1 Die notariell beurkundete oder beglau- 
bigte Abtretung sonstiger Forderungen oder Rechte, 
sofern nicht die Vorschriften in den Tarif- 
stellen 23 Abs. II, 41 A Abs. IV, V Anwendung 
finden, wenn der Wert der abgetretenen For- 
derungen oder Rechte beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
I1 Die Uberlassung der Ausübung einer per- 
sönlichen Dienstbarkeit ist wie eine Forderungs- 
abtretung zu behandeln. 
  
i 
  
  
vom reinen Werte des An- 
“teils nach Abzug der Schulden. 
vom Werte der abgetretenen 
Forderungen oder Rechte. 
96*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.