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Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
4
Steuersa
sat Berechnung
vom der
8B 2
325 Stempelabgabe
. S
S
(2)
III Für die Stempelpflicht begründet es keinen
Unterschied, ob die Annahmeerklärung des
neuen Gläubigers mitbeurkundet ist oder nicht.
1 Anderungen des Inhalts oder Ranges
eingetragener Rechte an Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige Rechts-
geschäfte, die Grunöstücke oder Rechte an Grund-
stücken betreffen, wenn der Wert des Gegen-
standes beträgt
nicht mehr als 200 Mark
mehr als 200 Mark, aber nicht nehr
als 2000 Mark
mehr als 2000 Mark
I! Der Stempel ist für die Eintragungsbe-
willigung zu entrichten, falls nicht über die
Anderung oder das Rechtsgeschäft eine in Bayern
versteuerte oder von der Steuer befreite Urkunde
vorgelegt wird. Wird die Urkunde über die
Anderung oder das Rechtsgeschäft nach der
Zahlung des Stempels für die Eintragungsbe-
willigung errichtet, so ist auf den Stempel zu
dieser Urkunde der für die Eintragungsbewilli-
gung gezahlte Stempel anzurechnen.
III! Als Anderung des Inhalts eines Rechtes
im Sinne dieser Tarifstelle ist es auch anzusehen,
wenn
a) an die Stelle der Forderung, für die
eine Hypothek besteht, eine andere For-
derung desselben Gläubigers gesetzt wird,
b) die Erteilung des Briefes über eine
Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld nachträglich ausgeschlossen oder
die Ausschließung des Briefes nachträg-
lich aufgehoben wird.
!V Steht im Falle der Ersetzung der durch
eine Hypothek gesicherten Forderung durch eine
andere Forderung die neue Forderung einem
anderen Gläubiger zu, so wird der Stempel
der Tarifstelle 2 A erhoben.
V Der Stempel wird im Falle des Abs. II
erstattet, wenn die beantragte Eintragung im
Grundbuche nicht stattgefunden hat.