Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

512 
  
  
  
— 
  
Laufende 
Nummer 
  
Gegenstand der Besteuerung 
4 
Steuersa 
sat Berechnung 
vom der 
8B 2 
325 Stempelabgabe 
. S 
S 
  
(2) 
  
III Für die Stempelpflicht begründet es keinen 
Unterschied, ob die Annahmeerklärung des 
neuen Gläubigers mitbeurkundet ist oder nicht. 
1 Anderungen des Inhalts oder Ranges 
eingetragener Rechte an Grundstücken oder 
grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige Rechts- 
geschäfte, die Grunöstücke oder Rechte an Grund- 
stücken betreffen, wenn der Wert des Gegen- 
standes beträgt 
nicht mehr als 200 Mark 
mehr als 200 Mark, aber nicht nehr 
als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
I! Der Stempel ist für die Eintragungsbe- 
willigung zu entrichten, falls nicht über die 
Anderung oder das Rechtsgeschäft eine in Bayern 
versteuerte oder von der Steuer befreite Urkunde 
vorgelegt wird. Wird die Urkunde über die 
Anderung oder das Rechtsgeschäft nach der 
Zahlung des Stempels für die Eintragungsbe- 
willigung errichtet, so ist auf den Stempel zu 
dieser Urkunde der für die Eintragungsbewilli- 
gung gezahlte Stempel anzurechnen. 
III! Als Anderung des Inhalts eines Rechtes 
im Sinne dieser Tarifstelle ist es auch anzusehen, 
wenn 
a) an die Stelle der Forderung, für die 
eine Hypothek besteht, eine andere For- 
derung desselben Gläubigers gesetzt wird, 
b) die Erteilung des Briefes über eine 
Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld nachträglich ausgeschlossen oder 
die Ausschließung des Briefes nachträg- 
lich aufgehoben wird. 
!V Steht im Falle der Ersetzung der durch 
eine Hypothek gesicherten Forderung durch eine 
andere Forderung die neue Forderung einem 
anderen Gläubiger zu, so wird der Stempel 
der Tarifstelle 2 A erhoben. 
V Der Stempel wird im Falle des Abs. II 
erstattet, wenn die beantragte Eintragung im 
Grundbuche nicht stattgefunden hat. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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