Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 513 
  
  
  
  
  
1I| 2; 3 4 
nn Steuersatz 
28 vom Berechnung 
5 Gegenstand der Besteuerung Nie der 
6 2 2 Stempelabgabe 
S S 9 
4Aeerkennung der Vaterschaft eines unehe- 
lichen Kindes vor einem Notar . .. — — 2 — 
5 Verträge über Annahme oder W 
der Annahme an Kindesstat — —1 3 — 
6 Anstellung als Notar . .. — — 50 — 
7 Approbationsscheine für Ärzte, Zahnarzi. 
Tierärzte, Apotheker — — 10 — 
8 1 Anflassungen von in Bayern gelegenen 
Grundstücken sowie Anträge auf Eintragung 
der Begründung oder Übertragung von in 
Bayern gelegenen Rechten, auf welche die Vor- 
schriften für Grundstücke Anwendung finden, 
unterliegen dem Stempel wie Verträge, durch 
die sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum 
an einem in Bayern gelegenen Grundstücke zu 
übertragen oder ein in Bayern gelegenes, den 
Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen 
oder zu übertragen (s. Tarisstelle 23 Abs. 1 A). 
II Der Auflassungsstempel wird nicht erhoben, 
wenn über das Veräußerungsgeschäft eine in 
Bayern versteuerte oder von der Steuer befreite 
Urkunde vorgelegt wird. 
III Eine solche Urkunde (Abs. II) gilt als 
nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
a) das Veräußerungsgeschäft nicht so ent- 
hält, wie es unter den Beteiligten hin- 
sichtlich der Gegenleistung verabredet ist, 
b) die Veräußerung durch einen Bevoll- 
mächtigten enthält, die Veräußerung aber 
erweislich für Rechnung des Bevollmäch- 
tigten vorgenommen ist, 
c) die Veräußerung durch den Eigentümer 
enthält, die Veräußerung aber erweislich 
für Rechnung eines anderen vorgenom- 
men ist, 
4) die Veräußerung an einen anderen ent- 
hält als an den, an welchen die Auf- 
lassung erfolgt, sofern nicht der Erwerber 
das Geschäft erweislich auf Grund eines 
Auftrags oder einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag für den abgeschlossen hat, 
  
  
  
  
  
 
	        
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