Nr. 51. 513
1I| 2; 3 4
nn Steuersatz
28 vom Berechnung
5 Gegenstand der Besteuerung Nie der
6 2 2 Stempelabgabe
S S 9
4Aeerkennung der Vaterschaft eines unehe-
lichen Kindes vor einem Notar . .. — — 2 —
5 Verträge über Annahme oder W
der Annahme an Kindesstat — —1 3 —
6 Anstellung als Notar . .. — — 50 —
7 Approbationsscheine für Ärzte, Zahnarzi.
Tierärzte, Apotheker — — 10 —
8 1 Anflassungen von in Bayern gelegenen
Grundstücken sowie Anträge auf Eintragung
der Begründung oder Übertragung von in
Bayern gelegenen Rechten, auf welche die Vor-
schriften für Grundstücke Anwendung finden,
unterliegen dem Stempel wie Verträge, durch
die sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an einem in Bayern gelegenen Grundstücke zu
übertragen oder ein in Bayern gelegenes, den
Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen
oder zu übertragen (s. Tarisstelle 23 Abs. 1 A).
II Der Auflassungsstempel wird nicht erhoben,
wenn über das Veräußerungsgeschäft eine in
Bayern versteuerte oder von der Steuer befreite
Urkunde vorgelegt wird.
III Eine solche Urkunde (Abs. II) gilt als
nicht vorhanden, wenn die Urkunde
a) das Veräußerungsgeschäft nicht so ent-
hält, wie es unter den Beteiligten hin-
sichtlich der Gegenleistung verabredet ist,
b) die Veräußerung durch einen Bevoll-
mächtigten enthält, die Veräußerung aber
erweislich für Rechnung des Bevollmäch-
tigten vorgenommen ist,
c) die Veräußerung durch den Eigentümer
enthält, die Veräußerung aber erweislich
für Rechnung eines anderen vorgenom-
men ist,
4) die Veräußerung an einen anderen ent-
hält als an den, an welchen die Auf-
lassung erfolgt, sofern nicht der Erwerber
das Geschäft erweislich auf Grund eines
Auftrags oder einer Geschäftsführung
ohne Auftrag für den abgeschlossen hat,