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l
—
Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Hundert
vom
Steuersatz
Tausend
— z
Berechnung
der
Stempelabgabe
—
□X
an welchen die Auflassung erfolgt. Ist
jedoch die Urkunde, durch welche der,
an den die Auflassung erfolgk, das Recht
auf die Auflassung erworben hat, nach
Maßgabe der Vorschrift unter Abs. II
der Tarisstelle 23 versteuert, so gilt die
Urkunde als vorhanden,
e) eine Schenkung unter Lebenden zum
Gegenstande hat.
!V Wird die Urkunde über das zugrunde lie-
gende Veräußerungsgeschäft nach der Zahlung
des Auflassungsstempels errichtet, so ist auf
den für diese Urkunde geschuldeten Stempel der
gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
V Die Abs. I bis IV finden bei der Über-
tragung des Eigentums an einem Grundstücke,
das im Grundbuche nicht eingetragen ist und
nach den Vorschriften der Grundbuchordnung
nicht eingetragen zu werden braucht, hinsichtlich
der Erklärung des Erwerbers und des Ver-
äußerers entsprechende Anwendung.
Auseinandersetzungen.
1 Verträge über die Auseinandersetzung eines
Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft,
a) soweit sie Grundstücke oder den Grund-
stücken gleichstehende Rechte oder Rechte
der im Abs. II der Tarifstelle 23 be-
zeichneten Art zum Gegenstande haben,
Versteuerung nach Tarisstelle 23,
b) soweit sie bewegliche Sachen oder den
beweglichen Sachen gleichstehende Rechte
zum Gegenstande haben,
wenn der Gegenstand beträgt
nicht mehr als 2000 Mark
mehr als 2000 Mark
I11 Bei der Berechnung des Stempels bleibt
jener Teil des Gegenstandes außer Ansatz, der
dem Anteile des UÜbernehmers entspricht. Diese
Bestimmung findet jedoch insoweit keine An-
wendung, als der Ubernehmer durch Rechts-
#
.
vom Werte der beweglichen
Sachen oder diesen gleich-
stehenden Rechte.