Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 
515 
  
  
— 
  
  
Laufende 
Nummer 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
  
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
–—1 
#. 
10 
11 
  
geschäft unter Lebenden Anteile anderer Anteils- 
berechtigter erworben hat. 
III Die Vorschriften der Abs. I, II gelten 
auch für die Vermittelung der Auseinander- 
setzung nach den §§ 86, 99 des Gesetzes über 
die alngelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
arkeit. 
IV Der im Abs. Ib bezeichnete Stempel wird 
auch für nicht beurkundete Auseinandersetzungen 
erhoben, wenn der Entwurf zu der Auseinander- 
setzung unter der Mitwirkung einer nicht zu 
den Beteiligten gehörenden Person aufgestellt 
worden ist. Als stempelpflichtige Urkunde gilt 
der Entwurf. 
I Ausfertigungen der Notare 
II Dazu wird für vollstreckbare Ausfertigungen 
von Urkunden der Notare, falls es sich nicht 
um Urkunden über eine Forderung handelt, 
für die eine Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld besteht, ein weiterer Stempel erhoben von 
mindestens jedoch ... 
Automaten und Mustwerte 
1 Jahreskarten, auch nicht unterschriebene, 
für jeden auf Bahnhöfen oder anderen öffent- 
lichen Orten und Plätzen oder in Gast- und 
Schankwirtschaften oder sonstigen öffentlichen 
Lokalen zur Aufstellung gelangenden 
a) Warenautomaten 
mit einem Warenbehälter 
für jeden weiteren Warenbehälter um. 
mehr. 
Warenautomaten, die auf Bahnhöfen 
aufgestellt sind, unterliegen dem halben 
Stempel. 
b) Stereoskop-, Schau= oder Scherzautoma- 
teen 
c) Musikautomaten oder für jedes an den 
vorbezeichneten Stellen zur Aufstellung 
gelangende Klavier oder mechanische 
Musikwerk, einschließlich der Grammo— 
phone, Phonographen und ähnlichen 
  
  
  
  
  
der Gegenstandssumme.
	        
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