Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

516 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 4 
Steuersatz 
x Berechnung 
— vom 
— Gegenstand der Besteuerung 1 der 
S 8 
S — Stempelabgabe 
S S 
(11) Apparate, wenn der Anschaffungspreis 
oder in Ermanglung eines solchen der 
Wert des Automaten oder Musikwerkes 
beträgt: 
nicht mehr als 100 Mrrkk.–— — 2 — 
mehr als 100 Mark, aber nicht 
mehr als 300 Marrr— — 3 — 
mehr als 300 Mark, aber nicht 
mehr als 500 Mirk— 5 — 
mehr als 500 Mark, aber nicht 
mehr als 1000 Mark. . . . — — 10 — 
mehr als 1000 Mark, aber nicht 
mehr als 2000 Mrkkk–— — 20 — 
mehr als 2000 Mark, aber nicht . 
mehralsZOOOMark....——- 30 — 
mehr als 3000 Mark, aber nicht 
mehr als 4000 Mark. . . . 1 — — 40 — 
mehr als 4000 Mark .. — — 50 — 
d) Automaten anderer Art als die unter 
a bis c aufgeführten — — 2 — 
  
II Entsteht die Stempelpflicht für die unter 
Abs. I aufgeführten Gegenstände in der Zeit 
zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, so 
beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte 
der vorstehenden Steuersätze. 
III Befreit sind Automaten, 
1. die zu Betriebszwecken öffentlicher Be- 
hörden oder Verkehrsunternehmungen 
aufgestellt werden, 
2. die zur Abgabe von Gas und Elek- 
trizität zu hauswirtschaftlichen oder ge- 
werblichen Zwecken dienen, « 
3.SparautomatenderöffentlichenSpat- 
kassen. 
!V Der Eigentümer eines Automaten oder eines 
Musikwerkes oder, wenn der Automat oder das 
Musikwerk einem anderen zur Ausnützung über- 
lassen worden ist, dieser, hat spätestens inner- 
halb eines Monats nach dem Tage der Inbe- 
triebsetzung des Automaten oder des Musik- 
werkes und für die Folge spätestens innerhalb 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.