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Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Tausend
Hundert
Berechnung
der
Stempelabgabe
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#—!
S
14
Grundschuld oder Rentenschuld oder der For-
derung, für die ein eingetragenes Recht als
Pfand haftet, in das Grundbuch eingetra-
gen werden soll, sofern nicht über die Belastung
eine in Bayern versteuerte oder von der Steuer
befreite Urkunde vorgelegt wird. Wird die
Urkunde über das der Eintragung zugrunde
liegende Rechtsgeschäft nach der Zahlung des
Stempels für die Eintragungsbewilligung er-
richtet, so ist auf den zu dieser Urkunde zu ent-
richtenden Stempel der für die Eintragungsbe-
willigung gezahlte Stempel anzurechnen.
Betrifft die Eintragungsbewilligung die Be-
lastung einer Hypothek, Grundschuld oder Ren-
tenschuld, für die mehrere Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte haften, so wird die Ab-
gabe nur einmal erhoben.
Die Stempelabgabe für die Eintragungs-
bewilligung wird erstattet, wenn die Eintragung
im Grundbuche nicht stattgefunden hat.
III Diese Vorschriften finden auf die Belastung
des Pfandrechts an einem im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe entsprechende Anwendung.
Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte.
! Urkunden über die Bestellung, wenn der
Wert des Gegenstandes beträgt
nicht mehr als 2000 Mark
mehr als 2000 Mark
Wird eine Dienstbarkeit oder Reallast an
einem außerhalb Bayerns gelegenen Grund-
stücke bestellt .
II Der gleiche Stempel wird erhoben für die
Bewilligung, daß die Bestellung einer Dienst-
barkeit, einer Reallast oder eines Vorkaufs-
rechts im Grundbuch eingetragen werden soll,
wenn nicht über die Bestellung eine in Bayern
versteuerte oder von der Steuer befreite Urkunde
vorgelegt wird. Wird die Urkunde über die
Bestellung erst nach der Zahlung des Stempels
für die Eintragungsbewilligung errichtet, so ist
auf den zu der Urkunde zu entrichtenden Stem-
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des Wertes des Gegenstandes.