Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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*— 
  
  
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— 
— 
  
IX die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe 
des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesinde- 
vermieter= oder Stellenvermittlergeschäfts 
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe 
des Gesindevermietergeschäfts kann im Falle 
besonders geringen Geschäftsumfanges die Ab- 
gabe bis auf 2 Mark ermäßigt werden; 
X die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes 
*!1 Das Staatsministerium der Finanzen ist 
ermächtigt, die nach den Abs. I bis X geschul- 
deten Stempel ganz oder teilweise zu erlassen, 
sofern die Ausführung unterblieben und das 
Gesuch um Erlaß innerhalb zweier Jahre nach 
der Fälligkeit der Abgabe gestellt ist. 
Familienfideikommisse und Familienstiftungen. 
A. 1 Die Bestätigung der Errichtung oder 
Vermehrung eines Familienfideikommisses sowie 
die Genehmigung der Errichtung oder Ver- 
mehrung einer Familienstiftung . 
II Ist die Bestätigung der Errichtung oder 
der Vermehrung eines Familienfideikommisses 
bedingt erfolgt (88 18, 28, 29 der VII. Bei— 
lage zur Verfassungsurkunde), so wird der 
Stempel erst nach der Erfüllung der Bedin- 
gung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen 
Vermögen erhoben. 
III Soweit Familienfideikommisse aus Bestand- 
teilen bisheriger adeliger Familiengüter mit ge- 
bundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stamm- 
güter usw.) errichtet werden, wird der Stempel 
nicht erhoben. 
IV Die im Abs. I bestimmte Abgabe wird 
auch erhoben im Falle der Wiederverleihung 
eines Lehens oder der Einverleibung von in 
Bayern gelegenen Grundstücken oder den Grund- 
stücken gleichstehenden Rechten in Güter, die 
auf Grund von Vorschriften der im Art. 58 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche bezeichneten Art gebunden sind. 
  
  
  
20 
bis 
20 
bis 
200 
  
  
  
des gestifteten Vermögens, mit 
Ausnahmeder außerhalb Bayerns 
gelegenen Grundstücke oder den 
Grundstücken gleichstehenden 
Rechte, ohne Abzug der Schulden
	        
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