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Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Hundert
Berechnung
der
Stempelabgabe
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IX die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe
des Pfandleiher-, Pfandvermittler-, Gesinde-
vermieter= oder Stellenvermittlergeschäfts
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe
des Gesindevermietergeschäfts kann im Falle
besonders geringen Geschäftsumfanges die Ab-
gabe bis auf 2 Mark ermäßigt werden;
X die Verleihung eines Kaminkehrbezirkes
*!1 Das Staatsministerium der Finanzen ist
ermächtigt, die nach den Abs. I bis X geschul-
deten Stempel ganz oder teilweise zu erlassen,
sofern die Ausführung unterblieben und das
Gesuch um Erlaß innerhalb zweier Jahre nach
der Fälligkeit der Abgabe gestellt ist.
Familienfideikommisse und Familienstiftungen.
A. 1 Die Bestätigung der Errichtung oder
Vermehrung eines Familienfideikommisses sowie
die Genehmigung der Errichtung oder Ver-
mehrung einer Familienstiftung .
II Ist die Bestätigung der Errichtung oder
der Vermehrung eines Familienfideikommisses
bedingt erfolgt (88 18, 28, 29 der VII. Bei—
lage zur Verfassungsurkunde), so wird der
Stempel erst nach der Erfüllung der Bedin-
gung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen
Vermögen erhoben.
III Soweit Familienfideikommisse aus Bestand-
teilen bisheriger adeliger Familiengüter mit ge-
bundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stamm-
güter usw.) errichtet werden, wird der Stempel
nicht erhoben.
IV Die im Abs. I bestimmte Abgabe wird
auch erhoben im Falle der Wiederverleihung
eines Lehens oder der Einverleibung von in
Bayern gelegenen Grundstücken oder den Grund-
stücken gleichstehenden Rechten in Güter, die
auf Grund von Vorschriften der im Art. 58
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche bezeichneten Art gebunden sind.
20
bis
20
bis
200
des gestifteten Vermögens, mit
Ausnahmeder außerhalb Bayerns
gelegenen Grundstücke oder den
Grundstücken gleichstehenden
Rechte, ohne Abzug der Schulden