Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
Nr. 51. 525 
1 2 . 
Steuersa 
2 2 vom sas Berechnung 
5 Gegenstand der Besteuerung B1 der 
— — Stempelabgabe 
8 
(20) B. Von Grundstücken oder grundstücks- 
21 
  
gleichen Rechten, die auf Grund von Vor- 
schriften gebunden sind, die nach den Art. 58 
und 59 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch unberührt bleiben, ist eine 
jährliche Abgabe im Betrage von ½% vom 
Hundert des nach § 95 des Reichsstempelgesetzes 
vom 3. Juli 1913 ermittelten Wertes zu ent- 
richten. 
C. Die notarielle Beurkundung der Er- 
richtung oder der Vermehrung eines Familien- 
fideikommisses oder einer Familienstiftung, gleich 
viel ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter 
Lebenden oder um eine Verfügung von Todes 
wegen handelt. .. .. . 
IFcicherkartcn. 
wenn die Fischerkarte nur zum Fischen 
mit der Handangel vom Ufer eines 
größeren Sees aus berechtigt und 
ihre Gültigkeit auf weniger als 3 Mo- 
nate beschränkt ist 
sonst. .. 
II Befreit sind: 
Karten der Gewerbsfischer sowie des 
Hilfs= und Ausfsichtspersonals der Fi- 
schereiberechtigten, soweit diese selbst 
im Besitze der Fischerkarten sind. 
III! Welche Seen als größere im Sinne des 
Abs. I anzusehen sind, bestimmt die Staats- 
regierung. 
Gesellschaftsverträge. 
1 Das Einbringen von in Bayern gelegenen 
Grundstücken oder den Grundstücken gleich- 
stehenden Rechten oder von Rechten der in der 
Tarifstelle 23 Abs. II aufgeführten Art in eine 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, 
Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, Genossen- 
schaft, Gewerkschaft oder in einen Verein, ferner 
die Überlassung solcher Grundstücke oder Rechte 
  
  
  
  
  
  
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