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Steuersatz
33 vom Berechnung
Gegenstand der Besteuerung 2 der
SS —-— Stempelabgabe
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(24) V Verträge, durch die sich der eine Teil ver-
pflichtet, eine Hypothek, Grundschuld oder Ren-
tenschuld an einem außerhalb Bayerns gelegenen
Grundstück oder den Grundstücken gleichstehen-
den Rechte zu bestellen, auch wenn nur die Er- 15
klärung des die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld Bestellenden beurkundet ist — — 2
V Die Vorschriften der Abs. I bis III fin-
den auf die Bestellung eines Schiffspfandrechts
an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe
entsprechende Anwendung.
VI Die Vorschriften der Abs. I bis III fin-
den ferner entsprechende Anwendung auf die
Erklärung des Eigentümers eines Grundstücks
oder des Inhabers eines den Grundstücken
gleichstehenden Rechtes, daß eine Grundschuld
für ihn in das Grundbuch eingetragen werde.
VII Das gleiche gilt für die Bewilligung der
Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder eines Schiffspfandrechts, so-
fern nicht über die Bestellung der Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder des Schiffs-
pfandrechts eine in Bayern versteuerte oder
vom Stempel befreite Urkunde vorgelegt wird.
Wird die Urkunde nach der Zahlung des Stem-
pels für die Eintragungsbewilligung errichtet,
so ist auf den für die Urkunde zu entrichtenden
Stempel der Stempel für die Eintragungsbe-
willigung anzurechnen.
Betrifft die Eintragungsbewilligung eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die
auf mehreren Grundstücken oder grundstücks-
gleichen Rechten eingetragen werden soll, so
wird der Stempel nur einmal erhoben.
Die Stempelabgabe für die Eintragungs-
bewilligung wird erstattet, wenn die Eintragung
im Grundbuch oder im Schiffsregister nicht
stattgefunden hat. «
VIII Der Bewilligung der Eintragung einer Hy-
pothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht
leich die Bewilligung der Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf