Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 4. 41 
§ 129 
ist zu streichen. 
8 130. 
„§ 130“ wird „S 129“. 
In Ziffer 1 ist für „(§ 125, 3 d)“ zu setzen „(§ 125, 3c)“. 
Muster 4 Titelblatt. 
In der Anmerkung 1 hinter „bei den Telegraphen: braun mit blauer Einfassung“ 
ist einzufügen: 
„bei den Luftschiffertruppen: braun mit weißer Einfassung, 
bei den Fliegertruppen: braun mit grüner Einfassung, 
bei den Kraftfahrtruppen: braun mit roter Einfassung." 
Muster 6. 
Spalte 15 erhält folgenden Wortlaut: 
„Außer der Reihenfolge einzustellen.“ 
In Anmerkung 1, 1. Abs. erhält der 1. Satz folgende Fassung: 
„In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor 
oder nach dem Eintritt des Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, 
sowie etwaige Strafaussetzung oder etwaiger Erlaß der Strafe eingetragen, 
die sich aus den bei den Strafregisterbehörden zu erhebenden Auszügen ergeben, 
ausgenommen die nach Abschnitt III Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Juli 1913 Nr. 33341 — Vl. Seite 630 — in die Strafregister 
eingetragenen.“ 
Muster 7. 
Spalte 12 fällt fort. Die Spalten 13 bis 15 erhalten die Ziffern 12 bis 14. In 
Anmerkung 3 ist für „13“ zu setzen „12“ und in Anmerkung 4 für „15“ zu setzen „14“. 
Muster 8 
fällt fort. 
Muster 11 
ist durch das anliegende zu ersetzen. 
Muster 13 
ist durch das anliegende zu ersetzen.
	        
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