Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
4 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
37 
38 
  
2. die Bestellung von Dienstkautionen 
öffentlicher Beamten; 
3. die Bestellung einer Sicherheit durch 
einen Vormund, Pfleger oder Beistand 
(§ 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 
oder durch den Inhaber der elterlichen 
Gewalt (§ 1668 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs). 
1 Unterhaltsverträge zwischen dem Vater 
eines unehelichen Kindes und diesem sowie 
Verträge über eine an Stelle des Unterhalts 
zu gewährende Abfindung oder über die An- 
sprüche der unehelichen Mutter 
II Wird der Vertrag vor dem Vormund- 
schaftsgericht oder einem anderen Gerichte ge- 
schlossen, so tritt Stempelbefreiung ein. 
1 Berfügungen von Todes wegen, einschließ- 
lich der Erbverträge sowie der im § 2301 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Schenkungsversprechen, Schuldversprechen oder 
Schuldanerkenntnisse, 
A. wenn der Wert des Gegenstandes 
beträgt: 
nicht mehr als 20,000 Mark 
mehr als 20,000 Mark, aber nicht 
mehr als 50,000 Mark 
mehr als 50,000 Mark, aber nicht 
mehr als 75,000 Mark 
mehr als 75,000 Mark, aber nicht 
mehr als 100,000 Mark 
mehr als 100,000 Mark, aber nicht 
mehr als 150,000 Mark 
mehr als 150,000 Mark, aber nicht 
mehr als 200,000 Mark 
mehr als 200,000 Mark, aber nicht 
mehr als 300,000 Mark 
mehr als 300,000 Mark 
B. wenn die Verfügung von Todes wegen 
lediglich Anordnungen nicht vermögensrecht- 
licher Art, Nachträge, Ergänzungen und Er- 
läuterungen zu letztwilligen Verfügungen enthält 
  
— J5 — 
—100O0 
  
  
  
  
 
	        
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