Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

540 
  
  
  
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
Steuersatz 
vom 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
– 
G 
·ê 
39 
40 
  
Ehevertrag auf den Stempel für den Erb- 
vertrag angerechnet. 
IX Der Widerruf oder die Zurücknahme oder 
Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen 
ist stempelfrei, wenn gleichzeitig eine neue Ver- 
fügung von Todes wegen errichtet wird. 
Notariell beurkundete oder beglaubigte Ver- 
gleiche wie Verträge. 
elen Verleihungen. 
A. 1 Adelsverleihungen, und zwar 
a) Erteilung eines Fürstendiploms. 
b) „ „ Grafendiploms. 
c) „ „ Freiherrndiploms 
ch) „ „ Ritterdiplomes 
e) Verleihung eines einfachen #blstilons 
mit dem Prädikat „von“ 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit 
Uberspringung tieferer ist auch der Stempel 
der übersprungenen Grade zu entrichten. 
II Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen 
einer Familie zugleich zuteil, so ist der Stempel für 
jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
III! Der im Abs. I bestimmte Stempel wird 
auch für die Genehmigung zur Führung des 
von einem auswärtigen Fürsten an einen Bayer 
verliehenen Adels erhoben. 
B. 1 Eintragung in die bayerische Adels- 
matrikel 
bei dem Fürstenstande 
„ „ Grafenstande 
„ „ Freiherrnstande 
„ „ Ritterstande 
„ „ „einfachen Adel mit dem R 
„von“ 
I! Die Stempel unter A und B sind auch im 
Falle der gleichzeitigen Verleihung des Adels an 
mehrere Zweige einer Familie nur in einfachem 
Betrage zu entrichten. 
C. Diplome über die Bewilligung zur 
Anderung adeliger Namen oder Wappen 
  
  
  
  
20,000 
10,000 
2000 
1500 
600 
200 
100 
60 
  
200 
 
	        
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