Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 51. 541 
1 2 8 4 
Steuersa 
2 8 vom rsat Berechnung 
5 Gegenstand der Besteuerung E der 
6& 1' Stempelabgabe 
& 9 
(40) Wird die Bewilligung zur Anderung eines 
adeligen Namens und Wappens gleichzeitig er- 
teilt, so kommt der Stempel nur in einfachem 
Betrage zur Erhebung. 
D. Leheubriefe 
bei den Kronämtern — — 2000 — 
¾3 bei Rentenlehen — ——bes zehnfachen Jahresbetrags 
I) bei den übrigen Lehen ·. ——20— erme· 
E. Erneunung zum Königlichen Kämmerer — — 60 — 
zum Königlichen Kammerjunker- —20— 
F. Verleihung von Titeln an Privatpersonen 
a) Geheimer Kommerzienrat. . ———3000-— 
bis 
5000 — 
b) Kommerzienrat — — 2000— 
bis 
3000 — 
F) sonstige Titel mit Ausnahme der Hoftitel——3000| 
bis 
½ · 2 3000 — 
G. Bewilligung zur Annahme nichtbayeri- 
scher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder Würden0 
41 Versteigerungen. 
A. I Zwangsversteigerungen, gerichtliche, von 
in Bayern gelegenen Grundstücken oder den 
Grundstücken gleichstehenden Rechten 
Versteuerung nach Tarifstelle 23 Abs. I A. 
II Der Stempel wird auch im Falle des Zu- 
schlags an den bisherigen Eigentümer oder an 
einen bisherigen Miteigentümer oder Gesamt- 
handsmitberechtigten vom vollen Werte des 
Gegenstandes erhoben. 
Im Falle des Zuschlags an den bisherigen 
Eigentümer beträgt der Stempel. 1 + — 
I1 Wird bei einer Versteigerung, die zum gwecke 
der Auseinandersetzung unter Miteigentümern 
erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer er- 
teilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels 
derjenige Teil des Meistgebots außer Betracht, 
der auf den dem Ersteher bereits zustehenden 
Anteil an den versteigerten Gegenständen fällt. 
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