Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 547 
  
  
  
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Steuersa 
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Gegenstand der Besteuerung 1 1n der 
— Stempelabgabe 
318413 
  
(43) steuert oder steuerfrei ist und ein ent- 
sprechender Vermerk hierüber sich auf 
der Untervollmacht befindet, 
4. Vollmachten im Postscheckverkehr, 
5. Vollmachten für das Verfahren vor 
den Gewerbe= und den Kaufmanns- 
gerichten. 
44 ! Zeugnisse. 
a) Zeugnisse und andere Bestätigungen der 
Notare, über die keine förmliche Nota- 
riatsurkunde errichtet wird, sofern sie 
nicht von Amts wegen zu erteilen sind. 2 
b) Zeugnisse der Amtsärzte — 
I) Zeugnisse der Pfarrämter, die auf Grund 
der bis zum 1. Januar 1876 von die- 
sen geführten Standesregister ausgestellt 
werden — — 50 
II Befreit sind Zeugnisse der Amtsärzte und 
der Pfarrämter, die zum Zwecke der Festsetzung 
von Ruhe-, Witwen= oder Waisengeldern, Unter- 
haltsbeiträgen, Unterstützungen und dergleichen 
erteilt werden. 
45 1 Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher 
über Zustellungen von Willenserklärungen außer- 
halb eines Rechtsstreits (§ 132 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs.) — — 1 — 
Die Stempelabgabe wird auch erhoben, 
wenn die Zustellung durch die Post erfolgt 
(§ 194 der Reichszivilprozeßordnung). 
II Daneben für die Beglaubigung der Ab- 
schrift der z uzustellenden Schriftstüche burch den 
Gerichtsvollzieher — — 50 
- 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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