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Art. 8.
Die Armenverbände können die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht beantragen, wenn zu befürchten ist, daß der zu Entmündigende oder seine An-
gehörigen der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen werden.
Art. 9.
1 Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsverwaltungen, Religionsdiener, Arzte und Ein-
richtungen der privaten Wohltätigkeit haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Armen-
verbänden auf Verlangen die zur Lösung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
11 Für öffentliche Behörden besteht diese Pflicht nicht, soweit besondere dienstliche Rück-
sichten entgegenstehen.
Art. 10.
1 Personen, die trotz genügender eigener Mittel öffentliche Armenunterstützung empfangen
oder binnen 10 Jahren nach Empfang solcher Unterstützung ein Einkommen oder ein Ver-
mögen erlangt haben, das ihnen unbeschadet der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts die
Erstattung ermöglicht, sind zum Ersatze des Empfangenen verpflichtet.
II! Der Armenverband kann auch aus dem Nachlasse der Personen, die in den letzten
10 Jahren vor dem Tode unterstützt worden sind, Ersatz für die gewährten Unterstützungen
verlangen, wenn nicht arme Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.
III Der Ersatzanspruch nach Abs. II kann nicht zum Nachteile der Nachlaßgläubiger geltend
gemacht werden; Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
bleiben außer Betracht. Trifft der Ersatzanspruch mit dem Ersatzanspruch einer öffentlichen
Wohltätigkeitsanstalt zusammen, die den Verstorbenen in den letzten 10 Jahren vor dem
Tode unterstützt hat, so kann er auch nicht zum Nachteile dieses Anspruchs geltend
gemacht werden.
Art. 11.
1 Auf Antrag des unterstützungspflichtigen Armenverbandes können die Unterhaltspflich-
tigen durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die erforderliche Unterstützung zu gewähren
und die Aufwendung zu ersetzen, die infolge der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für den
Unterhalt gemacht wurden. Dies gilt jedoch bei einem unehelichen Kinde vom Vater nur
dann, wenn er seine Vaterschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche § 1718 anuerkannt oder
sich zur Leistung des Unterhalts in einer von dem Vormundschaftsgericht oder einem Notar
aufgenommenen Urkunde verpflichtet hat oder wenn seine Unterhaltspflicht vollstreckbar feststeht.