Nr. 53. 559
Art. 24.
1 Vorstand des Armenrats ist in den Gemeinden mit städtischer Verfassung und in den
Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung der Bürgermeister, von mehreren der erste;
in anderen Gemeinden der Pfarrer, von mehreren stimmberechtigten Pfarrern der Pfarrer
des überwiegenden Bekenntnisses, dessen Pfarrei die meisten Angehörigen dieses Bekenntnisses
in der Gemeinde umfaßt. An Stelle dieses Pfarrers kann auf Grund Vereinbarung der
stimmberechtigten Pfarrer des überwiegenden Bekenntnisses ein anderer Pfarrer aus ihrer
Mitte treten. «
II Die Stellvertreter des Vorstandes wählt der Armenrat aus seiner Mitte.
Art. 25.—
1 Nach Beendigung der ordentlichen Gemeindewahl wird der Armenrat gebildet.
II Die Mitglieder, die durch Wahl berufen werden, werden in Gemeinden mit städtischer
Verfassung durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magistratsmitglieder und Gemeinde-
bevollmächtigten unter Leitung des Bürgermeisters, in anderen Gemeinden durch die Ge-
meindeverwaltung gewählt.
III Für diese Mitglieder (Abs. II) können nach Beendigung der Wahl für die laufende
Wahlzeit Ersatzleute gewählt werden. Der Wahlkörper bestimmt ihre Zahl und die Reihen-
folge ihrer Einberufung. Der Vorstand beruft die Ersatzleute bei Erledigung von Stellen
ein. Sind keine Ersatzleute gewählt oder keine mehr vorhanden, so sind Abgänge durch
Neuwahlen zu ersetzen.
IV Bei den Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, soweit
nötig, das Los.
V In den Gemeinden mit städtischer Verfassung werden die Mitglieder (Abs. II) auf
sechs Jahre derart gewählt, daß nach drei Jahren die ältere Hälfte ausscheidet. Der erste
Austritt erfolgt nach drei Jahren durch das Los.
Art. 26.
1 Wählbar sind alle volljährigen Einwohner beiderlei Geschlechts, die mit Steuer ver-
anlagt sind. Für Frauen gilt das Erfordernis der Steuerveranlagung auch dann als
erfüllt, wenn der Ehemann oder ein Elternteil mit Steuer veranlagt ist.
II Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. Personen, die entmündigt sind oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche § 1906
unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und ihre
Ehegatten, solange dieses Verfahren dauert,
3. die Militärpersonen des Friedensstandes.
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