Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 559 
Art. 24. 
1 Vorstand des Armenrats ist in den Gemeinden mit städtischer Verfassung und in den 
Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung der Bürgermeister, von mehreren der erste; 
in anderen Gemeinden der Pfarrer, von mehreren stimmberechtigten Pfarrern der Pfarrer 
des überwiegenden Bekenntnisses, dessen Pfarrei die meisten Angehörigen dieses Bekenntnisses 
in der Gemeinde umfaßt. An Stelle dieses Pfarrers kann auf Grund Vereinbarung der 
stimmberechtigten Pfarrer des überwiegenden Bekenntnisses ein anderer Pfarrer aus ihrer 
Mitte treten. « 
II Die Stellvertreter des Vorstandes wählt der Armenrat aus seiner Mitte. 
Art. 25.— 
1 Nach Beendigung der ordentlichen Gemeindewahl wird der Armenrat gebildet. 
II Die Mitglieder, die durch Wahl berufen werden, werden in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magistratsmitglieder und Gemeinde- 
bevollmächtigten unter Leitung des Bürgermeisters, in anderen Gemeinden durch die Ge- 
meindeverwaltung gewählt. 
III Für diese Mitglieder (Abs. II) können nach Beendigung der Wahl für die laufende 
Wahlzeit Ersatzleute gewählt werden. Der Wahlkörper bestimmt ihre Zahl und die Reihen- 
folge ihrer Einberufung. Der Vorstand beruft die Ersatzleute bei Erledigung von Stellen 
ein. Sind keine Ersatzleute gewählt oder keine mehr vorhanden, so sind Abgänge durch 
Neuwahlen zu ersetzen. 
IV Bei den Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, soweit 
nötig, das Los. 
V In den Gemeinden mit städtischer Verfassung werden die Mitglieder (Abs. II) auf 
sechs Jahre derart gewählt, daß nach drei Jahren die ältere Hälfte ausscheidet. Der erste 
Austritt erfolgt nach drei Jahren durch das Los. 
Art. 26. 
1 Wählbar sind alle volljährigen Einwohner beiderlei Geschlechts, die mit Steuer ver- 
anlagt sind. Für Frauen gilt das Erfordernis der Steuerveranlagung auch dann als 
erfüllt, wenn der Ehemann oder ein Elternteil mit Steuer veranlagt ist. 
II Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: 
1. Personen, die entmündigt sind oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche § 1906 
unter vorläufiger Vormundschaft stehen, 
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und ihre 
Ehegatten, solange dieses Verfahren dauert, 
3. die Militärpersonen des Friedensstandes. 
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