Nr. 53. 561
Art. 29.
1 Die Mitglieder des Armenrats und der Bezirkspflegeausschüsse, die infolge ihres Amtes
berufen sind, können das Amt nicht ablehnen.
II Die gewählten Mitglieder und die Armenpfleger können die Wahl nur aus den Gründen
ablehnen, aus denen die Wahl zu Gemeindestellen nach den Gemeindeordnungen abgelehnt
werden kann. Frauen können die Wahl ablehnen und sind zum Austritte jederzeit berechtigt.
Ehefrauen bedürfen zum Eintritte sowie zum Verbleiben im Armenrat und im Bezirkspflege-
ausschusse der Zustimmung des Mannes.
III Für den Austritt gelten im übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnungen entsprechend.
Art. 30.
1 Bezüglich der Disziplin über die Mitglieder des Armenrats mit Ausnahme des Bezirks-
arztes und die Mitglieder der Bezirkspflegeausschüsse gelten die Vorschriften der Gemeinde-
ordnungen entsprechend.
I1 Verletzt ein Mitglied des Armenrats oder des Bezirkspflegeausschusses vorsätzlich oder
fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet es dem Ortsarmenverbande für den Schaden, der ihm
daraus entsteht.
Art. 31.
1 Der Armenrat vertritt den Ortsarmenverband in allen Angelegenheiten der öffentlichen
Armenpflege.
I1 Der Armenrat ist insbesondere verpflichtet:
1. über den Stand und die Ursachen der Armut in der Gemeinde sich Kenntnis zu
verschaffen,
2. in den Einzelfällen die Zulässigkeit der Unterstützung zu ermitteln.
Art. 32.
1 Der Armenrat beschließt über Gewährung, Dauer, Art und Umfang der Unterstützung
und regelt ihre Verabreichung. In dringenden Fällen kann vorbehaltlich des Art. 38 Abs. V
der Vorstand und außerhalb seines Dienstsitzes der auswärtige Stellvertreter entscheiden. Von
der Entscheidung hat er dem Armenrate Kenntnis zu geben.
. Der Armenrat leitet oder beaufsichtigt die gemeindlichen Armenhäuser und die sonstigen
aus Mitteln des Ortsarmenverbandes unterhaltenen Anstalten. Er kann für diese Anstalten
Haus= und Dienstordnungen mit Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde erlassen. Die
Handhabung der Anstaltszucht steht den hierfür aufgestellten Personen zu. l0s-