Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 563 
II Reichen diese Einnahmen nicht aus, so ist der Mehrbedarf des Ortsarmenverbandes 
nach den Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Bestreitung der Gemeindebedürfnisse 
zu decken. 
Art. 36. 
! Die Einnahmen des Ortsarmenverbandes (Art. 35) fließen in eine besondere Kasse 
(Armenkasse). Diese untersteht eigener Verwaltung. Aus ihr sind die Ausgaben für Armen- 
zwecke zu bestreiten. 
II Nachhaltige Überschüsse, soweit sie nicht als Rücklagen bereit gehalten werden, sowie 
sonstige Zuflüsse, die nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben bestimmt sind, müssen dem 
Armenvermögen (Art. 35 Abs. I Ziff. 1) einverleibt werden. 
Art. 37. 
! Die Armenkasse wird durch die vom Armenrat aus seiner Mitte bestellten Mitglieder 
oder durch die nach Art. 28 Abs. II ernannten Beamten oder Angestellten verwaltet. 
II Die Kassenverwalter haften zunächst für richtige Erhebung der Einnahmen, Einhaltung 
der Voranschläge und vorschriftsmäßige Verrechnung der Ausgaben; sie haben eine angemessene 
Sicherheit zu leisten, wenn der Armenrat nichts anderes beschließt. 
III Der Armenrat ist berechtigt, von den Rechnungen der von der Gemeindeverwaltung 
verwalteten Armenvermögensbestände und Wohltätigkeitsanstalten Einsicht zu nehmen, die 
Anstalten nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung durch Mitglieder besichtigen zu lassen, 
die Abstellung von Mißständen zu beantragen und bei Verweigerung der Abhilfe Beschwerde 
zur Staatsaussichtsbehörde zu führen. 
Art. 38. 
1 Das Rechnungsjahr der Armenpflege ist das Kalenderjahr. 
11 Der Armenrat hat regelmäßig in den letzten drei Monaten vor Beginn des Jahres 
einen Voranschlag zu entwerfen. 
III Der Voranschlag ist der Gemeindeverwaltung, in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
auch den Gemeindebevollmächtigten zur Außerung mitzuteilen und hierauf vierzehn Tage lang 
öffentlich aufzulegen. 
Iy Die Würdigung der Erinnerungen sowie die Feststellung des Voranschlags erfolgt noch 
vor Beginn des Jahres durch den Armenrat. 
V Alle nicht veranschlagten oder nicht ständig eingewiesenen Ausgaben setzen einen besonderen 
Beschluß des Armenrats voraus. Der Vorstand des Armenrats ist jedoch ermächtigt, in 
dringenden Fällen und unter dem Vorbehalte nachträglicher Genehmigung des Armenrats 
das Erforderliche zu verfügen. Der Armenrat kann hierzu auch andere Mitglieder, die 
Armenpfleger, die Bezirkspflegeausschüsse und die Leiter von Armenanstalten ermächtigen.
	        
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