Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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VI Sind zur Bestreitung von Ausgaben außerordentliche Zuschüsse der Gemeinde oder neue 
oder erhöhte Gemeindeumlagen erforderlich, so darf die Uberschreitung der ordentlichen Deckungs- 
mittel erst dann geschehen, wenn die nötigen Mittel nach Maßgabe der Gemeindeordnungen 
bewilligt oder angewiesen sind. 
Art. 39. 
1 Die Rechnungen sind spätestens bis zum 1. Mai des nächsten Jahres zu stellen und 
vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen. 
I. Nach Ablauf der Auflagefrist sind die Rechnungen nebst den etwa eingekommenen Er- 
innerungen an die Gemeindeverwaltung abzugeben. 
III Die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen sowie das Beschwerderecht richten sich 
nach den Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Gemeinderechnungen. 
Art. 40. 
1 Der Armenrat faßt seine Beschlüsse in den festgesetzten regelmäßigen oder in besonders 
anberaumten Sitzungen. Die Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Sitzungen der 
Gemeindeverwaltungen gelten entsprechend. Pfarrer, die stimmberechtigte Mitglieder des 
Armenrats sind und außerhalb des Gemeindebezirkes wohnen, müssen zu den Sitzungen ge- 
laden werden, wenn sie dies allgemein oder für einen besonderen Fall schriftlich beantragt 
haben. Bei Berechnung der Beschlußfähigkeit (Abs. II) sind sie nur zu berücksichtigen, wenn 
sie an der Sitzung teilnehmen. 
II1 Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat und daß dem Beschlusse mehr 
als die Hälfte der Abstimmenden zugestimmt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Vorstand. 
II! Die Leitung der Sitzungen und des ganzen Geschäftsgangs gebührt dem Vorstand oder 
seinem Stellvertreter. Wohnt der Vorstand außerhalb des Gemeindebezirkes, so kann die 
Staatsaufsichtsbehörde auf seinen Antrag den Stellvertreter in widerruflicher Weise mit der 
ständigen Leitung der Sitzungen sowie mit der Führung der sonstigen Vorstandsgeschäfte 
betrauen. Nimmt der Vorstand an einer Sitzung teil, so kann er den Vorsitz selbst über- 
nehmen. Die Verfügung der Staatsaufsichtsbehörde tritt mit Ablauf der Wahlzeit außer 
Kraft. 
IV Zur Regelung des formellen Geschäftsgangs kann sich der Armenrat eine Geschäfts- 
ordnung geben; für die Führung und Untersuchung der Kassen sowie für die Behandlung 
des Rechnungswesens gelten die Vorschriften der Gemeindeordnungen entsprechend. 
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