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VI Sind zur Bestreitung von Ausgaben außerordentliche Zuschüsse der Gemeinde oder neue
oder erhöhte Gemeindeumlagen erforderlich, so darf die Uberschreitung der ordentlichen Deckungs-
mittel erst dann geschehen, wenn die nötigen Mittel nach Maßgabe der Gemeindeordnungen
bewilligt oder angewiesen sind.
Art. 39.
1 Die Rechnungen sind spätestens bis zum 1. Mai des nächsten Jahres zu stellen und
vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen.
I. Nach Ablauf der Auflagefrist sind die Rechnungen nebst den etwa eingekommenen Er-
innerungen an die Gemeindeverwaltung abzugeben.
III Die Prüfung und Bescheidung der Rechnungen sowie das Beschwerderecht richten sich
nach den Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Gemeinderechnungen.
Art. 40.
1 Der Armenrat faßt seine Beschlüsse in den festgesetzten regelmäßigen oder in besonders
anberaumten Sitzungen. Die Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Sitzungen der
Gemeindeverwaltungen gelten entsprechend. Pfarrer, die stimmberechtigte Mitglieder des
Armenrats sind und außerhalb des Gemeindebezirkes wohnen, müssen zu den Sitzungen ge-
laden werden, wenn sie dies allgemein oder für einen besonderen Fall schriftlich beantragt
haben. Bei Berechnung der Beschlußfähigkeit (Abs. II) sind sie nur zu berücksichtigen, wenn
sie an der Sitzung teilnehmen.
II1 Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mit-
glieder an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat und daß dem Beschlusse mehr
als die Hälfte der Abstimmenden zugestimmt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorstand.
II! Die Leitung der Sitzungen und des ganzen Geschäftsgangs gebührt dem Vorstand oder
seinem Stellvertreter. Wohnt der Vorstand außerhalb des Gemeindebezirkes, so kann die
Staatsaufsichtsbehörde auf seinen Antrag den Stellvertreter in widerruflicher Weise mit der
ständigen Leitung der Sitzungen sowie mit der Führung der sonstigen Vorstandsgeschäfte
betrauen. Nimmt der Vorstand an einer Sitzung teil, so kann er den Vorsitz selbst über-
nehmen. Die Verfügung der Staatsaufsichtsbehörde tritt mit Ablauf der Wahlzeit außer
Kraft.
IV Zur Regelung des formellen Geschäftsgangs kann sich der Armenrat eine Geschäfts-
ordnung geben; für die Führung und Untersuchung der Kassen sowie für die Behandlung
des Rechnungswesens gelten die Vorschriften der Gemeindeordnungen entsprechend.
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