Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 565 
V Für die Bezirkspflegeausschüsse gelten die Abs. I—1IV entsprechend, soweit die Satzung 
(Art. 27 Abs. IV) nichts anderes bestimmt. 
VI Die Erstattung von Übersichtsanzeigen über die Geschäftsführung wird durch Ministerial- 
vorschrift geregelt. 
Art. 41. 
1 In den ausmärkischen Bezirken (Art. 17) haben die Eigentümer die öffentliche Armen- 
pflege auf ihre Kosten auszuüben. 
II Gehört ein ausmärkischer Bezirk mehreren Eigentümern, so können sich diese über die 
Erfüllung ihrer Pflichten und über die Aufbringung der Kosten vereinbaren. Kommt eine 
Vereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen 
nach billigem Ermessen. 
Art. 42. 
1 Für jeden Gesamtarmenverband (Art. 18) soll, bevor er ins Leben tritt, eine Satzung 
errichtet werden. Die Errichtung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluß der Vertretungen 
der Verbandsgemeinden. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in rechtsrheinischen Landgemeinden auch der Gemeindeversammlung 
notwendig. Die Satzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung der nach Art. 18 
zuständigen Regierung, Kammer des Innern. 
I1 Kommt die Satzung auf diesem Wege nicht zustande, so errichtet sie die Regierung, 
Kammer des Innern. 
II! Im Falle des Art. 19 errichtet die Regierung, Kammer des Innern, die Satzung 
nach Anhörung der Verwaltungen der Verbandsgemeinden, in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung auch der Gemeindebevollmächtigten, in rechtsrheinischen Landgemeinden auch der 
Gemeindeversammlung. 
Art. 43. 
Die Satzung muß den Bezirk des Gesamtarmenverbandes angeben und bestimmen über 
Namen und Zweck des Verbandes, 
Verwaltung des Verbandes, 
Sitz der Verwaltung, 
Aufbringung und Verteilung der Kosten, 
Leistung von Vorschüssen an die Gesamtarmenkasse, 
Aufstellung und Behandlung des Voranschlags und der Jahresrechnung, 
Anderung der Satzung. 
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