Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 2.—15. Januar jedes Jahres unter Vor- 
zeigung dieses Ausweises bei der Ortsbehörde zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Ent- 
scheidung über seine Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem 
Truppen= oder Marineteile zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militär- 
papiers oder Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in dem er sich zur Aufnahme in die Rekru- 
tierungsstammrolle angemeldet oder anzumelden hat, den dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz, 
so hat er es behufs Berichtigung der Rekrutierungsstammrolle sowohl beim Abgang der Behörde 
oder Person, die ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen 
Orte derjenigen, die daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, 
Standes usw. anzuzeigen. 
Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zu ihrer Berichtigung unterläßt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Ausweises vermerkt; 
beim Verziehen wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Anmerkung. 
1. Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt. 
2. Die Zugehörigkeit von Militärpflichtigen zur seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ist in der 
Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen. "
	        
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