Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 44. 
! Der Armenrat des Gesamtarmenverbandes (Gesamtarmenrat) vertritt den Gesamt- 
armenverband in allen Angelegenheiten der öffentlichen Armenpflege. 
I1 Die Zahl der Personen, welche die Verbandsgemeinden in den Gesamtarmenrat ab- 
ordnen und wählen (Art. 22 Abs. I, II, 25 Abs. II) bestimmt die Satzung. Die Zahlen 
müssen dem Verhältnisse der Einwohnerzahl angemessen sein. 
III Vorstand des Gesamtarmenrats ist der Bürgermeister oder der Pfarrer der Verbands- 
gemeinde mit der größten Einwohnerzahl, der nach Art. 24 zur Vorstandschaft im Armenrat 
berufen wäre. 
IV Zeit und Art der Erneuerung des Gesamtarmenrats bemessen sich nach der Gemeinde- 
verfassung der Verbandsgemeinde mit der größten Einwohnerzahl. 
Art. 45. 
Den Mitgliedern des Gesamtarmenrats, die nicht am Sitze der Verwaltung wohnen, 
kann die Satzung die Erstattung ihrer baren Auslagen gewähren. 
Art. 46. 
! Der Bedarf des Gesamtarmenverbandes ist von den Verbandsgemeinden nach dem 
Verhältnisse der Steueransatzsummen (Umlagengesetz Art. 24, 25) aufzubringen. 
I! Zur Deckung des Aufwandes haben die Verbandsgemeinden zunächst ihre besonderen 
Einnahmen für Armenzwecke (Art. 35 Abs. I Ziff. 1—4, 6) zu verwenden. 
I Die Satzung kann anders bestimmen. 
C. Landarmenverbände. 
Art. 47. 
Jede Kreisgemeinde bildet einen Landarmenverband mit dem Rechte der Selbstverwaltung 
nach Maßgabe der Gesetze. 
Art. 48. 
1 Durch Königliche Entschließung kann ein Ortsarmenverband zu einem eigenen Land- 
armenverband erklärt werden. Die Erklärung erfordert die Zustimmung des beteiligten 
Landarmenverbandes und der Gemeinde, bei einem Gesamtarmenverbande der Gemeinden 
des neuen Landarmenverbandes. 
II ÜUber die Zustimmung beschließen im Landarmenverbande der Landrat, in den Gemeinden 
die Gemeindeverwaltungen, bei städtischer Verfassung die Magistrate und die Gemeinde-
	        
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