Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 567 
bevollmächtigten. In rechtsrheinischen Landgemeinden ist auch die Zustimmung der Gemeinde- 
versammlung erforderlich. 
II! Die Königliche Entschließung regelt auch die Einzelheiten. 
IV Die Abs. bis III gelten auch für die Wiederauflösung des neuen Landarmenverbandes. 
Art. 49. 
1 In jedem Landarmenverband (Art. 47) besteht ein Landarmenrat. 
II Für die Verwaltung des Landarmenverbandes, der nach Art. 48 gebildet ist, gelten 
die Vorschriften über die Verwaltung der Ortsarmenverbände. 
Art. 50. 
1 Der Landarmenrat besteht aus dem Vorstand und sechs weiteren Mitgliedern. 
II Den Vorstand und seinen Stellvertreter entnimmt das Staatsministerium des Innern 
den höheren Beamten der inneren Verwaltung. 
III Die weiteren Mitglieder und sechs Ersatzmänner wählt der Landrat für die Zeit 
seiner Amtsdauer aus seiner Mitte. Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmen- 
mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Das gleiche gilt für die Reihenfolge der Ge- 
wählten und der Ersatzmänner. Personen, die miteinander als Brüder, als Vater und 
Sohn, Oheim und Neffe verwandt oder als Schwäger, als Stiefvater und Stiefsohn, 
Schwiegervater und Schwiegersohn verschwägen sind, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Landarmenrats sein. 
IV Die Wahl kann abgelehnt und die Stelle kann niedergelegt werden: 
1. wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, 
2. wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, 
3. wenn der Gewählte die Stelle 6 Jahre lang verwaltet hat. 
Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Landrat, über die des Austritts 
der Landarmenrat. 
V. Die gewählten Mitglieder des Landarmenrats führen ihr Amt, bis ihre Nachfolger 
gewählt sind. 
Art. 51. 
Die gewählten Mitglieder des Landarmenrats versehen ihre Stellen unentgeltlich, 
erhalten jedoch Entschädigung für Reisekosten und Zeitverlust aus Mitteln des Landarmen- 
verbandes; das Nähere bestimmt die Satzung (Art. 53). 
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