Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 569 
Art. 56. 
1 Die Landarmenverbände sind berechtigt, die Personen, die ihrer Fürsorge anheim- 
fallen, gegen Entschädigung denjenigen Ortsarmenverbänden ihres Bezirkes zu überweisen, 
die nach dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz § 28 zu ihrer vorläufigen Unterstützung 
verpflichtet sind. Die Überweisung von Personen, die der Anstaltspflege bedürfen, kann 
nur erfolgen, soweit Zweck und Raumverhältnisse der dem Ortsarmenverbande zur Ver- 
fügung stehenden öffentlichen Anstalten dies zulassen. Dem Ortsarmenverband ist in allen 
Fällen der gesetzlich notwendige Aufwand durch den Landarmenverband voll zu ersetzen. 
II Soweit es Zweck und Raumverhältnisse der Anstalten eines Landarmenverbandes 
zulassen, ist dieser auf Antrag eines Ortsarmenverbandes seines Bezirkes verpflichtet, in 
den Anstalten gegen Entschädigung Personen aufzunehmen, die der Fürsorge eines Orts- 
armenverbandes anheimfallen. 
Art. 57. 
Mehrere Landarmenverbände können die gemeinsame Herstellung, Unterhaltung und 
Verwaltung von Einrichtungen für die öffentliche Armenpflege vereinbaren. Das Staats- 
ministerium des Innern bestimmt, in welcher Weise die Einrichtungen zu beaufsichtigen sind. 
Art. 58. 
1 Aufgabe der Landarmenverbände ist allgemein die Fürsorge 
1. für hilfsbedürftige Geisteskranke, Geistesschwache, Blöde, Epileptische, Blinde, 
Taubstumme, Krüppelhafte und unheilbare, abschreckend oder ansteckend kranke 
Sieche, soweit solche Personen der Anstaltspflege bedürfen, 
2. für die Erziehung und Ausbildung hilfsbedürftiger blöder, blinder, taubstummer 
und krüppelhafter Kinder, soweit sie bildungsfähig sind und der Unterbringung in 
Anstalten bedürfen. · 
II Verpflichtet ist zunächst der Landarmenverband, zu dessen Bezirk der vorläufig unter- 
stützungspflichtige Ortsarmenverband gehört. Er kann die Übernahme des Hilfsbedürftigen 
und den Ersatz der aufgewendeten Kosten von dem Landarmenverbande beanspruchen, zu 
dessen Bezirk der endgültig unterstützungspflichtige Ortsarmenverband gehört. 
III! Die Landarmenverbände können mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern 
noch andere Aufgaben der Ortsarmenverbände (Art. 3 Abs. II, III) übernehmen. 
IV Der endgültig verpflichtete Ortsarmenverband hat in den Fällen des Abs. I ein Fünftel 
und in den Fällen des Abs. III mindestens ein Viertel des reinen Unterstützungsaufwandes 
dem Landarmenverbande zu ersetzen. 
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