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Abs. I, Art. 5 angewiesene Arbeit zu verrichten, kann auf Antrag des unterstützenden oder
erstattungspflichtigen Armenverbandes für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit in einer öffent-
lichen Arbeitsanstalt oder in einer staatlich als geeignet anerkannten privaten Anstalt unter-
gebracht werden.
II Das gleiche gilt in den Fällen des Art. 2 Abs. III gegenüber dem Unterhaltspflichtigen,
wenn er trotz Aufforderung des Armenverbandes seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
III Der Untergebrachte ist verpflichtet, für Rechnung des Armenverbandes die ihm an-
gewiesenen Arbeiten nach dem Maße seiner Kräfte zu verrichten. Der armenpolizeiliche
Arbeitszwang darf nicht in Straf= oder Nachhaftanstalten vollzogen werden.
Die Unterbringung ist unzulässig:
1. wenn die Hilfsbedürftigkeit nur durch vorübergehende Umstände verursacht ist,
2. wenn der Unterstützte (Abs. I, II) nicht arbeitsfähig ist,
3. wenn er entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit zu seinem und seiner Familie Unter-
halt beiträgt,
4. wenn die Unterbringung mit erheblichen, den Umständen nach nicht gerechtfertigten
Härten oder Nachteilen für sein Fortkommen verbunden wäre.
V Statt der Unterbringung in einer Arbeitsanstalt kann auch die Unterbringung in einer
Erziehungsanstalt oder Heilanstalt (insbesondere auch Trinkerheilanstalt) angeordnet werden,
in welcher der Untergebrachte mit angemessener Arbeit beschäftigt werden kann.
Art. 77.
1 Die Unterbringung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Distriktsverwaltungsbehörde,
in München der Polizeidirektion. Für die örtliche Zuständigkeit entscheidet der Wohnsitz,
beim Mangel eines solchen der ständige Aufenthalt des Unterstützten. Besteht auch kein
ständiger Aufenthalt, so ist die Distriktsverwaltungsbehörde des Unterstützungswohnsitzes, bei
Landarmen die des Sitzes des Landarmenverbandes zuständig.
II. Ist ein Mitglied des betreibenden Armenrats zugleich Mitglied der beschließenden
Behörde, so darf es bei dem Verfahren nicht mitwirken.
Art. 78.
1 Die Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde ergeht auf Grund mündlicher Ver-
handlung. Die Bildung von Senaten der kreisunmittelbaren Stadtmagistrate (rechtsrh.
Gemeindeordnung Art. 102 Abs. IV) ist auch in Städten mit weniger als 10000 Ein-
wohnern zulässig. «
II Wenn der Unterstützte im Falle des Art. 2 Abs. III seine Unterhaltspflicht bestreitet,
so kann das Beschlußverfahren so lange ausgesetzt werden, bis hierüber im bürgerlichen
Rechtswege rechtskräftig entschieden ist.