Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 577 
G. Strasvorschriften. 
Art. 87. 
Sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, werden 
Empfänger öffentlicher Armenunterstützung an Geld bis zu 150 —X oder mit Haft bestraft, 
wenn sie 
1. durch ungeziemendes Benehmen die Achtung verletzen, die sie den Mitgliedern 
des Armenrats und der Bezirkspflegeausschüsse, den Armenpflegern und den 
sonstigen Beamten und Beauftragten der Armenverbände sowie den Vertretern 
der Aufsichtsbehörde schuldig sind, 
2. Gegenstände, die sie von einem Armenverband oder von einer öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalt empfangen haben, unbefugt veräußern oder mutwillig unbrauchbar 
machen. 
Art. 88. 
Sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, wird an Geld 
bis zu 150 —X oder mit Haft bestraft, wer sich mutwilligerweise in hilfsbedürftige Lage 
bringt und dadurch das Eingreifen der öffentlichen Armenpflege veranlaßt. 
Abschnitt II. 
Anderung von Gesetzen. 
Art. 89. 
Außer Kraft treten: 
1. die Art. 1 bis 36, 47 des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt 
(GVBl. 1899 S. 470), 
2. das Gesetz über die öffentliche Armen= und Krankenpflege (GVl. 1899 S. 489, 
1902 S. 185). 
Art. 90. 
Titel III des Heimatgesetzes „Vom Aufenthalte" (Art. 37 bis 46) wird dahin geändert: 
I. Art. 37 Abs. III wird gestrichen. 
II. Art. 38 erhält folgende Fassung: 
„Wer in einer Gemeinde Wohnsitz oder nicht nur vorübergehend Aufenthalt 
nimmt oder diesen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt, hat binnen einer Woche 
der Ortspolizeibehörde, in München der Polizeidirektion, Anzeige zu erstatten. 
Die Anzeigeerstattung ist von der Behörde gebührenfrei zu bescheinigen. 
105“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.