Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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G. 85. 
Das Deichamt ist so berechtigt als verpflichtet, die zur Erfüllung der 
Sozietätszwecke nothwendigen Ausgaben zu beschließen. 
g. 86. 
Das Oeichamt ist berechtigt, die zur Förderung der Sozietätszwecke 
nützlichen Anstalten und Anordnungen zu genehmigen und die zu diesem Ende 
erforderlichen Ausgaben zu beschließen. 
F. 87. 
Die oben (8. 85. 86.) genannte Verpflichtung und Berechtigung des 
Deichamtes erstreckt sich auch auf die Anlage neuer Hauptgräben und Auslaß= 
Schleusen, wenn diese als nothwendig oder nützlich sich ergeben sollte. Dagegen 
dursen Meliorations-Anlagen zu andern als den in dem ersten Abschnitt 
§. 2— 4.) dieses Statuts genannten Sozietatszwecken auch von dem Deich- 
Amte nicht beschlossen werden. 
g. 88. 
Dem Deichamt sind bei seinem Jahresantritt die ausgearbeiteten An— 
schlaͤge uͤber die Bauausfuͤhrungen der naͤchsten Bauperiode zur Genehmigung 
vorzulegen. 
Der Deichinspektor als technisches Mitglied des Deichamtes muß aber 
auf Ergaͤnzung der von dem Deichamt verweigerten Genehmigung durch die 
Landespolizei-Behörde antragen, sobald es sich um eine nach seiner Ueberzeu- 
gung nothwendige und unaufschiebbare Bauausführung handelt. 
g. 89. 
Das Deichamt ist befugt, mit Genehmigung der Regierung auf den 
Kredit des Verbandes Schulden einzugehen und Kapitalien aufzunehmen, um 
daraus die nach den P. 85. und 86. erforderlichen Ausgaben zu bestreiten. Es 
müssen alsdann aber auch jedesmal die Mittel zur regelmäßigen Verzinsung 
und zu planmäßiger Abtragung dieser Schulden festgestellt und der Landespolizei- 
Behörde nachgewiesen werden. 
G. 90. 
Das Deichamt beschließt die von dem Deichdirektor zu erlassenden Aus- 
schreiben der gewöhnlichen und außerordentlichen Deichkassen-Beiträge. 
K. 91. 
Die Ansprüche der Deichgenossen auf Erlaß oder Stundung von Deich- 
kassen-Beiträgen müssen, nachdem sie instruirt worden, dem Deichamte zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden, welche unter Vorbehalt der Berufung an die Lan- 
despolizei-Behörde, für welche eine zehntägige Frist gestattet ist, erfolgt. 
K. 92. 
Dasselbe gilt von den Ansprüchen der Deichgenossen auf Berichtigung 
der Deichrolle nach F. 14. ad a. und d. des Deichstatuts. 
Jahrgang 1849. (Nr. 3180.) 63 g. 93.
	        
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