Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II. Im Art. 10 hat der Eingang zu lauten: 
„Der Verwaltungsgerichtshof ist abgesehen von Art. 8 zur Bescheidung 
von Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Regierungen, Kammern 
des Innern oder der Finanzen, 
in den Fällen der Ziff. 5 und 6 der Distriktsverwaltungsbehörden, soweit 
diese zur Entscheidung berufen sind, dann 
der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern in folgenden Ange- 
legenheiten zuständig“. 
III. Art. 10 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
„Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht über die Gemeinden und 
Armenverbände, wenn die Gemeinde oder der Armenverband behauptet, die Ver- 
fügung verletze ihr gesetzliches Selbstverwaltungsrecht oder belaste sie mit einer 
gesetzlich nicht begründeten Leistung“. 
IV. Art. 10 Ziff. 5 erhält folgende Fassung: 
„Pflicht zur öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger, wenn die streitenden 
Armenverbände dem bayerischen Staate angehören, Ersatzansprüche von Personen, 
die ohne Rechtspflicht und ohne Auftrag eines Armenverbandes Hilfe geleistet 
haben, Ersatzpflicht des Staates“. 
V. Art. 10 Ziff. 6 erhält folgende Fassung: 
„Ersatzpflicht der Empfänger öffentlicher Armenunterstützung und ihrer Erben“. 
VI. Im Art. 11 Abs. I ist hinter „Gemeinden“ das Wort „Gesamtarmenverbänden“ 
und hinter „Gemeinde-,“ beizusetzen „Verbands-,“. 
Art. 95. 
In das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899 wird unter 
der Überschrift „Eheschließung von Ausländern“ als Art. 91 a folgende Vorschrift eingestellt: 
„Nichtdeutsche beiderlei Geschlechts, die in Bayern eine Ehe schließen wollen, 
haben dem Standesbeamten, der das Aufgebot anordnet, ein Zeugnis der zu- 
ständigen Behörde ihres Heimatstaats darüber vorzulegen, daß dieser kein Ehe- 
hindernis bekannt ist. 
Männliche Nichtdeutsche haben außerdem ein Zeugnis der zuständigen Be- 
hörde ihres Heimatstaats darüber vorzulegen, daß sie ihre Staatsangehörigkeit 
durch die Eheschließung nicht verlieren und daß sie die Staatsangehörigkeit auf 
die Ehefrau sowie auf die ehelichen und die durch die Ehe legitimierten Kinder 
übertragen.
	        
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