Nr. 53.
Das
geändert:
J.
II.
III.
IV.
583
Die Staatsregierung kann Vorschriften darüber erlassen, wie die Zustän-
digkeit der Behörde nachzuweisen ist, die das Zeugnis nach Abs. I, II ausgestellt hat.
Von Abs. I, II kann im einzelnen Falle oder für Angehörige bestimmter
ausländischer Staaten allgemein Befreiung gewährt werden. Zuständig ist zur
Befreiung von Abs. I das Staatsministerium der Justiz, von Abs. II das
Staatsministerium des Innern.“
Art. 96.
Ausführungsgesetz vom 9. Juni 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird dahin
Der Art. 95 erhält folgenden Abs. 2:
„In Gemeinden mit städtischer Verfassung oder mit mehr als 5000 Ein-
wohnern können auch Frauen gewählt werden. Ihre Zahl darf die Hälfte der
gewählten Waisenräte nicht übersteigen. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern sollen sich unter den Waisenräten Frauen befinden.“
Als Art. 95 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Die als Waisenräte gewählten Frauen sollen bei der Beaufsichtigung der
im Kindesalter stehenden Mündel und bei der Überwachung weiblicher Mündel
verwendet werden.“
Der Art. 96 erhält folgende Fassung:
„Die Waisenräte werden in Gemeinden mit städtischer Verfassung von den
in einen Wahlkörper vereinigten Magistratsmitgliedern und Gemeindebevoll-
mächtigten, in den übrigen Gemeinden von der Gemeindeverwaltung gewählt.
Zur Wahl der Waisenräte ist nach der Vollendung der ordentlichen Gemeinde-
wahl und nach der Bildung des Armenrats zu schreiten.
Als gewählt ist zu erachten, wer bei der Wahl die meisten Stimmen er-
halten hat. Die Wahl gilt für die Zeit bis zu der nächsten nach Abs. 2 statt-
findenden Wahl.
Abgänge im Mitgliederstande der Waisenräte sind sofort durch Neuwahl zu
ersetzen. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
Diie Gewählten sollen durch das Amtsgericht auf Handgelübde verpflichtet
werden.“
Als Art. 96 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Wählbar sind alle volljährigen in der Gemeinde wohnenden Personen beiderlei
Geschlechts.
« 106