Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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VI. 
kann als Fürsorger nur bestellt werden, wer zum Gemeindewaisenrate gewählt 
werden kann. Auf einen Minderjährigen, für den ein Fürsorger bestellt ist, 
erstreckt sich die Uberwachung des Gemeindewaisenrats nicht. Der Fürsorger 
hat der Distriktsverwaltungsbehörde und dem Vormundschaftsgericht auf Erfordern 
über das persönliche Ergehen und das Verhalten des Minderjährigen Auskunft 
zu erteilen.“ 
Als Art. 7 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
„I Für eine Anstalt, in der Minderjährige zum Zwecke der Fürsorgeerziehung 
untergebracht sind, kann von den Staatsministerien der Justiz und des Innern 
angeordnet werden, daß der Vorstand der Anstalt auf seinen Antrag vom Vor- 
mundschaftsgerichte zum Vormunde für die in der Anstalt zum Zwecke der Für- 
sorgeerziehung untergebrachten Minderjährigen bestellt wird oder daß ihm auf 
seinen Antrag einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes übertragen werden. 
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen 
oder, sofern dem Anstaltsvorstande nur einzelne Rechte und Pflichten eines Vor- 
mundes zustehen, diese dem Vormunde zu übertragen, bleibt unberührt. 
II Der Vorstand behält die Rechte und Pflichten eines Vormundes auch nach 
der Entlassung aus der Anstalt oder der Beendigung der Erziehung oder Ver- 
pflegung bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen. 
III Dem Vorstande stehen die nach dem § 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu. Ein Gegenvormund ist nicht zu bestellen. 
I7 Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund auf seinen Antrag als Vor- 
mund zu entlassen und, sofern ihm nur einzelne Rechte und Pflichten eines 
Vormundes übertragen sind, ihn von diesen zu entbinden." 
Der Art. 8 erhält folgende Fassung: 
„1 Die Kosten der Fürsorgeerziehung sind vorläufig von dem Ortsarmen- 
verbande zu bestreiten, in dem der Minderjährige den Unterstützungswohnsitz hat, 
und, wenn er in Bayern keinen Unterstützungswohnsitz hat, von dem Landarmen- 
verband, in dem die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 
Besitzt der Minderjährige Vermögen oder erwirbt er binnen zehn Jahren 
nach der Aufhebung der Fürsorgeerziehung Vermögen, so ist er zum Ersatze der 
Kosten der Fürsorgeerziehung verpflichtet, soweit ihm der Ersatz unbeschadet der 
Sicherstellung des Lebensunterhalts möglich ist. Desgleichen haben diejenigen, 
welche dem Minderjährigen gegenüber nach dem bürgerlichen Rechte während der 
Dauer der Fürsorgeerziehung unterhaltspflichtig sind, Ersatz der Kosten zu leisten.
	        
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