Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Es wird eingeschaltet: 
in der 1. Gruppe d) hinter dem mit „Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver" 
beginnenden Absatz: 
Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Köln-Rottweiler 
Pulverfabriken (Gemenge von Kalisalpeter, der teilweise oder ganz durch 
Natronsalpeter ersetzt werden kann, Schwefel und Brannkohle, auch mit 
Holzmehl). 
in der 2. Gruppe b) hinter dem mit „Halalite“ beginnenden Absatz: 
Hammonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Gemenge von 
höchstens 40 Prozent Alkali-Perchloraten, höchstens 4 Prozent Nitroglhzerin, 
von aromatischen Nitroverbindungen, die nicht gefährlicher sind als Trini- 
trotoluol, Ammonsalpeter, Natron= oder Kalisalpeter oder einem Gemenge 
von beiden, mit Zusatz von neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, Pflanzen= 
mehlen und anderen Stoffen, z. B. Kohle, Ole, sofern diese Zusätze die 
Gefährlichkeit nicht erhöhen). 
Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng- 
stoffe d) Abs. (1) wird am Ende nachgetragen: 
Patronen und Pakete mit Sicherheits-Sprengpulver der Vereinigten 
Köln-Rottweiler Pulverfabriken dürfen aus Pergamentpapier her- 
gestellt sein. 
Tr. Ib. Hunirion. 
Eingangsbestimmungen. 
In der Uberschrift der Ziffer 5 wird vor den Worten „sämtlich ohne Zünder“ 
eingeschaltet: 
Landminen, 
In derselben Ziffer wird als Abs. d) nachgetragen: 
d) Landminen, bei denen die Sprengstückfüllung — festgelegt durch einen Paraffin-= 
Einguß — und der Sprengstoff — festes Trinitrotoluol — in besonderen 
Kammern getrennt gehalten sind. Die einzelne Mine darf nicht mehr als 
25 kg Trinitrotoluol enthalten.
	        
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