Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 55. 597 
Abschuitt A. Verpackung. 
Zu 5. Abs. (1) wird gefaßt: 
(1) Für die Sprengladungen unter a) sind starke, dichte, sicher ver- 
schlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b) und die Land- 
minen unter d) Kisten aus mindestens 22 mm starken, gespundeten Brettern, 
die durch Verzinkung oder Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und bei 
den Petarden von einer dichten Uberkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens 
O,e chm groß sein. Das Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d) darf 
100 kg nicht übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit 
starken Handhaben versehen sein. 
Im Abs. (2) wird der Eingang gefaßt: 
(2) Die Sprengladungen unter a) und die Landminen unter d) 
sind so zu verpacken, daß usw. wie bisher. 
Im Abs. (3) am Ende wird nachgetragen: 
oder „Landminen. Ib. Nicht stürzen.“ 
Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) werden die Worte „25 g Trinitrotoluol“ ersetzt durch: 
35 g Trinitrotoluol 
Tr. lc. Sündwaren und Feuerwerkskörper. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (2) d) Unterabsatz d) wird nachgetragen: 
im ersten Satze hinter den Worten „fest einzupacken“: 
, je 50 metallene Knallkapseln mit fest eingeschlossenen Zündblättchen 
— siehe Ziffer 24) — dürfen mit durchlochter Pappe unverschieblich fest- 
gelegt werden; , 
im letzten Satze vor dem Schlußwort „enthalten“: 
, eine Kiste mit metallenen Knallkapseln aber 100 Pakete 
Dr. ld. Derdichrere und verflössigre Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Absl. (2) b) ist in der mit den Worten „bei Kohlensäure“ beginnenden Zeile zu 
streichen:
	        
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