Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Diese Verfügung war durch die damalige Lage der Verhältnisse bedingt; zum Teil 
war sie, wie im Schlußsatze der Ziff. 2 bemerkt ist, auch durch die Erwägung veranlaßt, 
daß die bei den staatlichen Bauten benötigten Arbeiter möglicherweise von den Privat- 
unternehmern zur Fortführung ihrer Betriebe und vor allem von der Landwirtschaft für die 
Erntearbeiten benötigt werden. 
Mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Anderung der Verhältnisse wird nunmehr 
an Stelle der Ziff. 2 der Bekanntmachung vom 3. August d. Is. nachfolgendes verfügt: 
1. Bereits begonnene Neu= und Erweiterungsbauten oder Baunnterhaltungsarbeiten, 
die im Eigenbetriebe des Staates ausgeführt werden, sind fortzuführen, soweit 
hierfür die erforderlichen Arbeitskräfte beschafft werden können. 
2. Bereits begonnene Neu= und Erweiterungsbauten oder Baunnterhaltungsarbeiten, 
die durch Unternehmer ausgeführt werden, sind gleichfalls fortzuführen. 
Ein Bau gilt als begonnen, sobald wesentliche Teilleistungen vergeben sind. 
Sind Unternehmer durch die Verhältnisse, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die 
geeigneten Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen oder die erforderlichen Baumaterialien 
nicht beschafft werden können, genötigt, die Arbeiten einzuschränken, so ist ihnen tunlichst 
durch Fristverlängerungen, durch entsprechende Anderung der Materialien und der Aus- 
führungsweise entgegenzukommen. 
Sind Unternehmer infolge der Verhältnisse außer stande ihren Verpflichtungen nach- 
zukommen, so ist hierüber an das Ministerium zu berichten, in dessen Geschäftskreis der 
Bau fällt, damit im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern erwogen werden 
kann, in welcher Weise die bestehenden Hindernisse allenfalls beseitigt werden können. 
Sind für einen Bau nur unwesentliche Teilleistungen vergeben, so ist wegen seiner 
Fortführung die Entscheidung des zuständigen Ministeriums nach Ziff. 4 herbeizuführen. 
Z. Noch nicht begonnene Unterhaltungsarbeiten, die bereits genehmigt sind, sind in der 
genehmigten Weise auszuführen. Im übrigen sind für die Ausführung von Unterhaltungs- 
arbeiten die allgemeinen Vorschriften maßgebend. 
4. Noch nicht begonnene Neu= und Erweiterungsbauten, für die im ordentlichen oder 
außerordentlichen Budget die Mittel bewilligt sind, werden nach Möglichkeit ausgeführt 
werden. Die Euntscheidung im einzelnen behalten sich die Ministerien vor, in deren Ge- 
schäftskreis der Bau fällt. Sie werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der 
Finanzen benehmen. 
5. Bei der Vergebung der Arbeiten (Ziff. 1 bis 4) ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß hieran möglichst viele Unternehmer beteiligt werden. Insbesondere ist auch auf die 
kleineren Unternehmer Rücksicht zu nehmen.
	        
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